Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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ist, zum Empfange bei der Casse für gerechrfertiger geachtet wird. Höhere Zinsen und 
Hauptstämme jeder Größe, können nur die Personen, deren Namen im Cassen= und Haupt- 
buche und im Quittungsbuche eingetragen sind, selbst, oder gnüglich legitimirte, den Cura- 
koren oder dem Cassirer bekannte Beauftragke, ausgezahlt erhalten. 
6. 13. Verstirbe ein Theilhaber der Sparcasse, so werden Einlagen und Zinsen, 
wenn sie zusammen nicht volle Zehn Thaler ausmachen, dem Verwandten, der das Quit- 
kungsbuch zurück giebt, wenn die Curakoren und Cassirer ein Bedenken nicht finden, aus- 
gezahlt. Encrsfteht wegen der Person, welche die Verabreichung verlangt, ein Grund des 
Anstands; so ist, was die Bewohner der Stadt und der Vorstädte bertrifft, durch eine 
glaubhafte Person des Districts, in welchem der Verstorbene sich aufgehalren, und was 
die Theilnehmer auf den Dorfschaften anlangt, durch einen in Pflicht stehenden Gerichts- 
ältesten oder des Orts Geistlichen, die Rechtfertigung zur Empfangnahme außer Zweifel zu 
setzen. Bei Jurückforderung höherer Hauptstämme und Zinsen, ist gesetzmäsige Legitima— 
tion erforderlich. Nach völliger Rückzahlung der Einlage und Zinsen wird das Quiteungs- 
buch mit dem darauf gebrachten Bekennenisse des Empfängers zurückbehalten. 
Solleen, der angewendeten Vorsicht ungeachre#, Capikal oder Zinsen an einen unrecht- 
mäsigen Inhaber des Quitkungsbuchs bezahlt worden seyn, so leister die Casse dennoch kei- 
nen Ersatz, indem die Vorzeigung des Quittungsbuchs als Hauptlegitimation zur Jahlung 
anzusehen ist. 
In Hinsicht auf diese Festsetzung wird jeder Theilnehmer sorgfältig darauf zu sehen 
haben, daß sein Quittungsbuch nicht in unrechte Hände komme oder verloren gehe. Sollee 
ihm aber sein Buch dennoch abhanden kommen, so har er es dem Cassirer sogleich anzu- 
zeigen, damit derselbe solches durch die hiesigen wöchentlichen Nachrichten, auf Kosten des 
Theilhabers, bekannt mache, mit Capikal= und Zinszahlung aber anstehe. Nach Verlauf 
von Vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, an welchem das Slüück der wöchentlichen 
Nachrichten, welches die Bekanntmachung enthält, ausgegeben worden, wird, wenn das 
verlorne Quitkungsbuch sich immittelst nicht findet, unker der Nummer des vorigen, ein 
neues, als Duplicar ausgefertiget, und Zins= und Capitalzahlung fortgesetzr. 
§. 14. Die in die Sparcasse gelieferren Einlagen, die davon erwachsenden Inter- 
essen, so wie die ausgegebenen Quittungsbücher sind der Verkümmerung, in welchem Wege 
sie auch gesucht werden môchte, nicht unterworfen; jedoch kann in eigenthümliche Quit- 
tungsbücher, wenn bei einem ausgeklagten Schuldner sich dergleichen vorsinden, die Hülfe 
gesucht und vollstreckt werden. 
§. 15. Am Jahresschlusse wird dem Seaderathe von den Curatoren eine, von dem 
Casstrer gefertigte vollständige Uebersich., unter Beziehung auf die abgeschlossenen Bücher, 
über den Zustand des Instituts vorgelege, solche auf dessen Anordnung durch den in Pflichr 
stehenden Calculator mit Vergleichung der geführten Bücher, geprüft, nach dessen Erfolg
	        
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