Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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9.) 
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genwärtig in Baiern bestehende Steuer von inländischem geschrotetem Malz und Bier 
(Mahzaufschlag) sollen jedenfalls den höchsten Satz desfenigen bilden, was in ei- 
nem Vereinsstaake, welcher jene Steuern eingeführt hat, oder künftig etwa einfüß- 
ren sollte, an Ausgleichungs-Abgaben von diesen Arkikeln bei deren Eingange aus 
einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben 
werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staares, welcher die Ausglei- 
chungs-Abgabe bezieht, diesen höchsten Satz übersteigen sollre. 
Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueberfuhr der besteu- 
erten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden, in so fern nicht 
wegen besonderer örtlicher Verhältnisse die betheiligten Nachbarstaaten sich wegen 
Ausnahmen von diesem Grundsatze vereinigt haben. 
Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacksblätter, Trau- 
benmost und Wein soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungs-Abgabe gelegt 
werden. 
In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine Ausglei- 
chungs-Abgabe erheben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine wei- 
tere Abgabe weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung der Communen 
beibehalten oder eingeführt werden. 
Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von welchen 
auf die in der Jollordnung vorgeschriebene Weise dargerhan ist, daß sie als auslän- 
disches Ein= und Durchgangsguk die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungs- 
behörde des Vereins bereits bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, und 
eben so wenig diejenigen im Umfange des Vereins erzeugten Gegenstände, welche 
nur durch einen Vereinsstaak transitiren um entweder in einen anderen Vereinsstaar 
oder nach dem Auslande geführt zu werden. 
Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu Gute, wohin 
die Versendung erfolgt. « 
In so fern sie nicht schon im Lande der Versendung fuͤr Rechnung des abgabebe— 
rechtigten Staats erhoben worden, wird die Erhebung im Gebiete des letzteren erfolgen. 
Es sollen in jedem der contrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen wer— 
den, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, aus welchem 
die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gelegensten Zoll- 
oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Enerichrung durch Anmeldung sicher ge- 
stellt werden kann. 
10.) So lange bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetze seyn wer- 
den, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleichungs-Abgabe un- 
terliegen, in der Art beschränke, daß dieselben, ohne Unterschied der rransportirten 
Quanticäten, in das Gebier des abgabeberechtigten Staates nur unker Innehaltung
	        
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