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Die Herzoglich Nassauische Regierung wird zur Erleichterung der Versendung von
Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den Zollstätten, die Redu-
ctionen der Maße und Gewichte, welche in den Tarifen der anderen contrahirenden Staa-
ten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der Herzoglich Nassauischen Zollämter, als
des handeltreibenden Publikums amtlich bekannt machen lassen.
So lange, bis die contrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches Münzsystem
übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zoll-Abgaben, wie in den andern
Vereinsstaaten, so auch im Herzogthum Nassau nach dem Münzfuße geschehen, nach wel-
chem die Entrichtung der übrigen Landesabgaben daselbst Statt sindee.
Es sollen aber schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmllichen contrahiren=
den Seaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei allen Hebestellen des Gesammc-
Vereins, und von allen Zahlungepflichtigen ohne Unterschied, angenommen und zu diesem
Behufe die Valvationstabellen, über welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits
die erforderliche Sinigung Statt gefunden hat, im Herzoglhume Nassau, wie umgekehrt
die hiernach zu berechnende Valvation der Herzoglich Nassauischen Münzen in den anderen
Vereinsstaaten, öffenrlich bekannt gemacht werden.
Art. 12. Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein—
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitionsgebühren) sind von der
Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses, oder
besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen
zu entrichten, in sofern nichts besonderes verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrts-Betriebe seiner Unter-
thanen auf den vorerwähnten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maße der
Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreßacke noch andere
Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnun-
gen der betreffenden Regierungen erhoben. Ooch sollen auch auf diesen Flüssen die Un-
terthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich
behandelt werden
Art. 13. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen-,
und Niederlage-Gebühren und teistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimme sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben
und in der Regel niche, keinenfalls aber über den Berrag der gewöhnlichen Herstellungs-
und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen
contrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, inglei-
chen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Jollermitkelung
oder überhaupt einer zollamtlichen Controlle Statt, so trict eine Gebühren-Erhebung
nicht ein.