Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Die Herzoglich Nassauische Regierung wird zur Erleichterung der Versendung von 
Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den Zollstätten, die Redu- 
ctionen der Maße und Gewichte, welche in den Tarifen der anderen contrahirenden Staa- 
ten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der Herzoglich Nassauischen Zollämter, als 
des handeltreibenden Publikums amtlich bekannt machen lassen. 
So lange, bis die contrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches Münzsystem 
übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zoll-Abgaben, wie in den andern 
Vereinsstaaten, so auch im Herzogthum Nassau nach dem Münzfuße geschehen, nach wel- 
chem die Entrichtung der übrigen Landesabgaben daselbst Statt sindee. 
Es sollen aber schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmllichen contrahiren= 
den Seaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei allen Hebestellen des Gesammc- 
Vereins, und von allen Zahlungepflichtigen ohne Unterschied, angenommen und zu diesem 
Behufe die Valvationstabellen, über welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits 
die erforderliche Sinigung Statt gefunden hat, im Herzoglhume Nassau, wie umgekehrt 
die hiernach zu berechnende Valvation der Herzoglich Nassauischen Münzen in den anderen 
Vereinsstaaten, öffenrlich bekannt gemacht werden. 
Art. 12. Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein— 
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitionsgebühren) sind von der 
Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses, oder 
besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen 
zu entrichten, in sofern nichts besonderes verabredet wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrts-Betriebe seiner Unter- 
thanen auf den vorerwähnten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maße der 
Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreßacke noch andere 
Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnun- 
gen der betreffenden Regierungen erhoben. Ooch sollen auch auf diesen Flüssen die Un- 
terthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich 
behandelt werden 
Art. 13. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen-, 
und Niederlage-Gebühren und teistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Ver- 
kehrs bestimme sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben 
und in der Regel niche, keinenfalls aber über den Berrag der gewöhnlichen Herstellungs- 
und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen 
contrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, inglei- 
chen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Jollermitkelung 
oder überhaupt einer zollamtlichen Controlle Statt, so trict eine Gebühren-Erhebung 
nicht ein.
	        
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