Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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ten, nach vorangegangener Prüfung, in Haupt-Uebersichten zusammengetragen, und diese 
sodann an das in Berlin beskehende Central-Büreau eingesendet. Dieses Büreau ferrige 
auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen Abrechnungen zwischen den vereinigten 
Staaten von drei zu drei Monaten, sendet dieselben den Central-Finanzstellen der letzte- 
ren, und bereiter die definitive Jahres-Abrechnung vor. 
Wenn aus den Quartal-Abrechnungen hervorgehr, daß die wirkliche Einnahme eines 
Vereinsgliedes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm verhältnißmäßig an der 
Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil zurückgeblieben ist, so muß alsbald das 
Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles durch Herauszahlung von Seiten des oder 
dersenigen Seaaten, bei denen eine Mehr-Einnahme Stattgefunden hat, eingeleiter werden. 
Art. 26. In Absiche der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten sollen auch im 
Verhälenisse des Herzogthums Nassau zu den concrahirenden Vereinsstaaten, folgende Grund- 
sätze in Anwendung kommen: 
1.) Man wird keine Gemeinschaft dabei einereten lassen, vielmehr übernimme jede Re- 
gierung alle in ihrem Gebiere vorkommenden Erhebungs= und Verwalcungs-Kosten, 
es mögen diese durch die Einrichtung und Uncerhaltung der Haupc= und Neben- 
Zollämter, der inneren Steuerämter, Hall-Aemter und Packhöfe und der Zoll- 
Directionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch 
die dem letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem ande- 
ren Bedürfnisse der Jollverwaltung entstehen. 
2.) Hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Aus- 
land gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll- 
erhebungs= und Aufsichts= oder Control-Behörden und Zoll-Schutzwachen erfor- 
derlich ist, wird man sich über Bauschsummen vereinigen, welche jeder der contra- 
hirenden Staaten von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berech- 
nenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen in Abzug bringen kann. 
3.) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privariver Abga- 
ben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen 
der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhält- 
nisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht. 
4.) Man wird sich mit der Herzoglich Nassauischen Regierung über allgemeine Normen 
vereinigen, um die Besoldungs-Werhältnisse der Beamten bei den Zollerhebungs-= 
und Aufsichts-Behörden auch in Beziehung auf das Herzogehum Nassau in mög- 
lichste Uebereinstimmung zu bringen. 
Art. 27. Die contrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den 
Hauptzollämtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Controleure beizuordnen, welche 
ven allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf das Abfertigungs- 
Verfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines ge-
	        
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