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setzichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaniger Mängel einzuwirken, übru.
gens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibe es vorbehalten, ob und welchen
Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Art. 28. Oer Herzoglich Nassauischen Regierung steht das Recht zu, an die Joll-
Directionen der contrahirenden Vereinsstaaten, wie umgekehrt den letzteren an die Herzog-
lich Nassauische Zoll-Direction, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen
vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Ver-
trag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenneniß zu verschaffen. Das Ge-
schäfts-Verhäleniß dieser Beamten wird, übereinstimmend mit demjenigen, welches für die
Abgeordneten bei den Zoll-Directionen der anderen Bereinsglieder bereits besteht, durch
eine besondere Instruction näher bestimmt werden, als deren Grundlage die unbeschränkte
Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug
auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes
Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, anzusehen ist,
während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein muß, ein-
tretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und
dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Berwaltungestellen der saͤmmtlichen Vereinsstaaten wer-
den sich gegenseitig auf Berlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zoll-
angelegenheiten mittheilen, und in sofern zu diesem Behufe die zeitweise oder dauernde Ab-
ordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweic bei der Regie-
rung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausge-
sprochenen Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhäle-
nissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.
Art. 29. Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer
Berathung eine Zusammenkunft der von den Vereinsstaaten abzuordnenden Bevollmächtig-
ten Statt.
Für die formelle teitung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmächung=
ten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übri-
gen Bevollmächtigten zusteht.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht auf die Na-
tur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, ver-
abredet werden, wo letztere erfolgen soll.
Art. 30. Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächrigeen gehöre:
a.) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die
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