Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Art. 36. Alles, was sich auf die Decailausführung der Iin dem gegenwärtigen 
Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezleht, soll durch gemeinschaft- 
liche Commissarien vorbereiter werden. 
Art. 37. Die Dauer des gegenwärtigen Vererages, welcher mic dem ersten Ja- 
nuar 1836. in Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig bis zum ersten Januar 
1842. festgesetzt. Wird derselbe während dieser Zeir und spätestens 2 Jahre vor Ablauf 
der Frist niche gekündiger, so soll er auf 12 Jahre, und so fort von 12 zu 12 Jahren 
als verlängert angesehen werden. 
tetztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall gekroffen, daß nichte in der Zwi- 
schenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinschaftliche Maasregeln übereinkom- 
men, welche den mit der Absicht des Art. 19. der deutschen Bundesacte in Uebereinstim- 
mung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen. 
Auch sollen im Falle ekwaniger gemeinsamer Maasregeln über den freien Verkehr mie 
Lebensmiereln in sämmtlichen deutschen Bundesstaaren die betreffenden Bestimmungen des 
nach gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereinstarifs dem gemäß modificirt werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur NRatification der hohen contrahirenden Höfe 
vorgelegt, und die Auswechselung der Ratificationsurkunden soll mit möglichster Beschleu- 
nigung in Berlin bewirke werden. 
So geschehen Berlin, den 10ten December 1835. 
gez. Alvensleben. v. Wilkens. Freih. Schaecfferr Magdeburg. 
Bernstein. 
Albr. Friec. Heinrich Theodor Heinrich Ludwig 
Eichhorn. Ludwig Schwedes. Biersack. 
1836. (#
	        
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