Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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für Rechnung des abgabeberechtigeen Staakes erhoben worden, wird die Erhebung 
im Gebiete des letzteren erfolgen. 
9.) Es sollen in jedem der contrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen wer- 
den, vermöge welcher die Ausgleichungs -Abgabe in dem Vereinslande, aus welchem 
die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gelegensten Joll= 
oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch Anmeldung sicher gestellt 
werden kann. 
10.) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetzt sein 
werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleichungs-Abgabe 
unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, ohne Unterschied der transportir— 
ten Quantitäten, in das Gebier des abgabeberecheigten Staates nur unter Inne- 
haltung besonders zu bestimmender Straßen und auf den schiffbaren Strömen ein- 
geführe, und an dort einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen angemeldet und resp. 
versteuert werden müssen. 
Artikel 9. Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereins- 
länder von anderen, als den im Art. 8. bezeichneten Gegenständen, oder auch von diesen 
Gegenständen in solchen Landern, in welchen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe liege, er- 
boben werden, wird im Werhältnisse der contrahirenden Staaten zu der freien Stadt 
Frankfurk eine gegenseitige Gleichmätzigkeir der Behandlung Statt finden, dergestalt, daß 
das Erzeugniß eines anderen Vereinstaates unter keinem Vorwande höher belastet werden 
darf, als das inländische. Dieselbe Gleichmäßigkeic findee auch bei den Zuschlags= Abga- 
ben und Octrois Statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinen erhoben werden, soweie 
dergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der Bestimmung des Art. 8. Nr. 6. unzulässig 
sind. 
Artikel 10. Chausseegelder oder andere start derselben bestehende Abgaben, ebenso 
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen der- 
gleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Sctaats 
oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune geschieht, sollen sowohl auf Chaus- 
seen als auch auf allen unchaussirten ktand= und Heerstraßen nur in dem Betrage beibe- 
balten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Un- 
terhaltungskosten angemessen find. 
Das dermalen in Preussen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 1828. bestehen- 
de Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der contra- 
birenden Staaten überschritten werden. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten 
Seraßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatz gemäß aufgehoben, und 
die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chaus- 
seegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. " 
1836. 10
	        
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