Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Artikel 11. Oie freie Stadt Frankfurt wird dahin micwirken, daß in allen tändern 
der contrahirenden Regierungen ein gleiches Münz-, Maaß= und Gewichtssystem in Au- 
wendung komme, und an den hierüber einzuleitenden Unterhandlungen Theil nehmen. 
Dieselbe trite der zwischen den Vereinsgliedern bereits bestehenden Uebereinkunft bei, 
wonach der Großherzoglich Hessische Centner als Einheit für das gemeinschaftliche Zollge- 
wicht angenommen worden ist. 
Es wird hiernach schon von Ausführung des Vertrages ab, die Abwägung der Waa- 
ren in der freien Stadt Frankfurt nach diesem Zoll-Centner, die Jollentrichtung aber nach 
dem VBierundzwanzig Gulden-Fuße erfolgen. 
Die Declaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verzollenden 
Gegenstände wird daselbst im bisherigen gesetzlichen Maaße so lange gescheben, bis man 
über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls übereingekommen seyn wird. Oer Senat der 
freien Stadt wird zur Erleichterung der Versendung von Waaren und zur schnelleren Ab- 
fertigung dieser Sendungen an den Zollstätten, die Reductionen der Maße und Gewichte, 
welche in den Tarifen der anderen contrahirenden Staalen angenommen sind, zum Ge- 
brauche sowohl der Zollverwaltung in Frankfurt, als des handeltreibenden Publicums ame- 
lich bekannt machen lassen. 
Es sollen auch schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmtlichen conrrahirenden 
Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei den Hebestellen der freien Stadt 
Frankfurt so, wie bei allen Hebestellen des Gesamme-Bereins, und von allen ZJahlungs- 
pflichtigen ohne Unterschied zur Berichtigung der tarismäßigen Zollgefälle angenommen, 
und zu diesem Behufe die Valvations-Tabellen, über welche zwischen den bisherigen Ber- 
einsgliedern bereits die erforderliche Einigung Statt gefunden hat, in der freien Stadt 
Frankfurt öffentlich bekannt gemacht werden. 
Artikel 12. Oie Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein- 
schluß derienigen, welche das Schiffsgefätz treffen (Recognitions-Gebühren), sind von 
der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congres- 
ses oder besondere Staats-Verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Be- 
stimmungen zu entrichten, in so fern bierüber nichts besonderes verabredet wird. 
In letzterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Main als einen Nebenfluß des 
beins betrifft, die contrahirenden Theile unverzüglich in Unkerhandlung treten, um zu 
einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus= und Durchfuhr der Er- 
zeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schifffahrts- 
Abgaben, mit stetem Vorbehalte der Recognitions-Gebühren, wo nicht ganz befreit, doch 
möglichst erleichtert wird. 
Alle Begunstigungen, welche ein Vereinsskaat dem Schifffahrks-Betriebe seiner Un. 
kerrhanen auf den eingangsgenannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaß— 
auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Veteinsstaaten zu Gute kommen
	        
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