Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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anderen der contrahirenden Staaten veranlaßt werden, den Unterthanen der übrigen con- 
trahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzu- 
nehmen. 
Artikel 16. Die freie Stadt Frankfurt tritt hierdurch dem zwischen den bieheri- 
gen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleich- 
handel, und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudarionen unter dem 1 #ten 
Mai 1833. abgeschlossenen Jollkartel für die Dauer des gegenwäreigen Vertrages bei, 
und wird die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit letzterem publiciren lassen. Nicht 
minder werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnun- 
gen getroffen werden, damit in den gegenseitigen Verhälcenissen den Bestimmungen dieses 
Zollkartels überall Anwendung gegeben werde. 
Artikel 17. ODie Gemeinschaft der Einnahme, in welche die freie Stadt Frank- 
furt mit den jetzigen Vereinsstaaken in Folge des gegenwärtigen Vertrages tritt, bezieht 
sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in den Ks- 
niglich Preußischen Seaaten, den Königreichen Baiern, Sachsen und Württemberg, dem 
Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume Hessen, dem Großherzogthume Hessen, 
dem Thüringschen Zoll= und Handels-Vereine, mit Einschluß der den Zollsystemen der 
contrahirenden Staaten bisher schon beigerretenen Länder, und der freien Stadt Frankfurt. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge 
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privarlven Genusse der be- 
treffenden Staats-Begierungen vorbehalten: 
1.) die Steuern, welche im Inneren eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen 
erhoben werden, einschließlich der im Art. 8. vorbehaltenen Ausgleichungs-Ab- 
gaben; 
2.) die Wasserzölle; 
3.) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, 
Hafengelder, so wie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erbe- 
bungen, wie sie auch sonst genannt werden; 
4.) die Zollstrafen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denuncian= 
ten, jeder Staats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Artikel 18. ODer Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach 
Abzug: 
1.) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem 
Grenz-Bezirke für den Schutz und die Erhebung der Sölle erforderlich sind; 
2.) der Rückerstattlungen für unrichtige Erhebungen; 
3.) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlichen Verabredungen erfolgten Steuer= 
vergütungen und Ermäßigungen,
	        
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