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zwischen den Dereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in
dem Gesammt-Vereine sich befinden, vertheile.
Die Bevölkerung solcher Seaaken, welche durch Vertrag mit einem oder dem ande-
ren der contrahirenden Seaaken unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre An-
theile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenuen zu leistenden Zahlung dem Zollverbande
beigetreten sind, oder noch beiereten werden, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates
eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaken wird alle drei Jahre
ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den oben gedachten Vereinsgliedern ein-
ander gegenseitig mitgekheilt werden.
Unter Berücksichtigung der hinsichtlich des Verbrauchs an Waaren, welche den Ver-
eins-Abgaben unterliegen, bei der freien Stadt Frankfurk eintretenden ganz besonderen
Verhälenisse, werden sich die contrahirenden Bereinsstaaken mit derselben über ein jährli-
ches Aversum mirtelst besonderen Abkommens vereinigen.
Artikel 19. Vergünstigungen für Gewerbtreibende, binsichrlich der Steuerenrich-
tung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatscasse der-
jenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last; die Maasgaben, unter welchen solche
Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehalten.
Artikel 20. Dem auf Förderung freier und narürlicher Bewegung des allgemei-
nen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen
einzelner Meßplätze, namenrlich Rabartprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaa-
ten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneter Berücksichtigung so-
wohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigrer Meßplätze, als der bisherigen Handels-
beziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränke und ihrer baldigen gänzlichen Aufhe-
bung entgegen geführt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt
werden.
Artikel 21. WVon der tarifmäsigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände,
welche für die Hofhalrungen der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für
die innerhalb des Vereinsgebiekes residirenden Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w.
eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergücungen Statt haben, so werden
solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebrache. Eben so wenig anrechnungsfähig
sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelba-
ren Reichsständen, oder an Communen oder einzelne Privatberechrigte für eingezogene Zoll-
rechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staale unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei-
pässe ohne Abgabenentrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegen-
stände werden jedoch zollgesetzlich behandele, und in Freiregistern, mie denen es wie mit den