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b.) die definikive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschafeliche
Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufgestellten, durch
das Centralbüreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem
gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheische;
c.) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staatsregie-
rungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
d.) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesehtzes, der Jollordnung, des
Zolltarifs und der Verwaltungsorganisation, welche von einem der contrahirenden
Scaaten in Antrag gebracht worden, überhaupe über die zweckmäsige Entwickelung
und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Zollsystems.
Artikel 28. Treten im taufe des Jahres ausser der gewöhnlichen Zeit der Ver-
sammlung der Conferenzbevollmächeigeen ausserordentliche Ereignisse ein, welche unverzüg-
liche Maasregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die
contrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine ausserordent-
liche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen.
Artikel 29. Oie freie Stadt Frankfurt verpflichtet sich, diejenigen Maasregeln
zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Jolleinkünfte des Gesammtvereins
durch die Einführung oder Anhäufung unverzollter, oder gegen geringere Sceuersätze, als
der Vereinsktarif enthält, verzollter, zur Zeic der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages
in derselben befindlicher Waarenvorräthe beeinträchtige werden.
Artikel 30. Der für den Fall getroffenen Verabredung, daß andere deutsche
Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den durch die Verträge vom 22esten
und 30ten März und 1 #ten Mai 1833, begründeten Zollverein aufgenommen zu werden,
tritt die freie Stadt Frankfurt auch Ibrerseits bei.
Artikel 31. Auch ist die freie Stadt Frankfurt damit einverstanden, daß die
contrahirenden Regierungen sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten dem
Verkehr ihrer Angehörigen sede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.
Artikel 32. Alles, was sich auf die Detailausführung der in dem gegenwärtigen
Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaft-
liche Commissarien vorbereitet werden.
Artikel 33. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläufig bis zum
sten Januar 1842. festgesetzt. Wird derselbe während dieser Zeit und späteftens zwei
Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er auf 12 Jahre, und sofort von
12 zu 12 Jahren als verlängert angesehen werden.
tetztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Zwi-
schenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinschaftliche Maasregeln übereinkom-