Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Im Uebrigen muß es den Berechtigten uͤberlassen bleiben, in wiefern sie, um der Er- 
langung des, unter a, erwaͤhnten Zeugnisses der Hypothekenbehoͤrde, eintretenden Falles, 
stets ohne Aufenthalt versichert sein zu koͤnnen, im Voraus die Erklaͤrung der dritten Be- 
theiliglen , oder, bei Aufnahme neuer hypokhekarischer Schulden, eine Verzichtleistung der 
neuen Gläubiger auf künftige Capitalzahlungen auszuwirken sich veranlaßt sinden. 
Hiernach haben sich die Gerichtsbehörden und sonst Alle, welche es angeht, in vor- 
kommenden Fällen zu achten. 
Dresden, den 31sten Juli 1837. 
— 
Ministerium der Justiz. 
von Könneritz. 
Hausmann. 
33.) Verordnung, 
den diesjährigen Aufgangstermin für die Niederjagd im voigtländischen 
Kreise betreffend; 
vom 11ten August 1837. 
Die unguͤnstige Witterung im heurigen Fruͤhjahre hat in dem voigtlaͤndischen Kreise den 
Eintritt der Erndte dergestalt verspätigt, daß der bevorstehende Aufgang der Niederjagd, 
wenn solcher, dem Patente vom 20sten September 1702 gemaͤs, am Tage Egidy Statt 
finden sollte, fuͤr die noch auf dem Felde befindlichen Fruͤchte erheblichen Nachtheil besor— 
en laͤßt. 
In dessen Folge finden sich daher die unterzeichneten Ministerien bewogen, in dem 
voigtländischen Kreise die Eröffnung der Niederjagd sammt Worhatze für gegen- 
wärtiges Jahr annoch um drei Wochen hinauszuschieben und zu dem Ende, als Aufgangs= 
termin für die Niederjagd, den 
Ein und Zwanzigsten September dieses Jahres hierdurch festzusetzen. 
Es haben daher Alle, die es angeht, sich nach Vorstehendem gebührend zu achten. 
Dresden, am 11t#en August 1837. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Speck. 
  
Letzte Absendung: am 19ten August 1837.
	        
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