Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(XIIL.) 
  
  
— Tag. Seite. Paragr. 
Feuerversicherungsgesellschaft zu Elberfeld, sogenannte vaterländische, 
s. Elberfeld. 
— — West ol Scotland in Glasgow — deren 
Concession zu Annahme von Brandversicherungen in hiesigen Landen, . 
unter gewissen Bedingungen und Beschränkungen, berr. 28 Juni 71 
Finanzgeseth auf die Jahre 1837, 1838 und 18399 . 28 Nov. 111fg. 
Finanzministerium — hat hinfüro nur noch die Aufsicht auf den Eisen— 
steinbergbau, ingl. uͤber die Erzeugung des Roheisens aus Erzen 
und uͤber den Frischproceß, insoweit letzterer mit dem Hohofenbe- 1836 
triebe unmittelbar zusammenhaͤngt.. 31 Dec. 1 fg. 
Forstfrevler — Instruction über deren Verfolgung, s. Instruction. 
Forsischut — Instruction der dafür Commandirten, s. Instruction. 
Frischproceß — dessen künftige Beauffichtigung, . Finanzministerium — 
Ministerium des Innern. 
G. 
Gebäude, welche im Besitze von Eisenbahnactiengesellschaften sind und eine blei- 
bende Bestimmung haben, sind in der tandes-Immobktllar Brand- 1837 
versicherungsanstalt zu versichen ... 13 Sept. 90 
Gebühren der Gerichtsbehorden für Anmerkung von Abloͤsungsrenten in den 
Kaufbuͤchern und Ausstellung von Zeugnissen daruͤber. . . 20 März 25 fg. 
Gefangene — die Einlieferung derselben in das neuerrichtete Lardesgefänguiß **. 
zu Hubertusburg und die dabei zu beobachtenden Vorschriften betr.7 Juni 71 f. 
und zwar insbesondere: 
— diejenigen, welchen eine die Dauer von 3 Monaten uͤbersteigende 
Gefangnißstrafe zuerkannt worden ist, sollen in das Landesgefaͤngniß 
zu Hubertusburg abgeliefert werden . . 
— zu deren Unterhaltung ist aus deren Vermoͤgen ein jährlicher Bri— 
trag von 30 Thlru. zu leisten ..... 
— deren Ablieferung ist auf eine, den Verhältmissen derselben angemes- 
sene, Weise zu bewerkstelllnggen 
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— sie können die nöthigen Kleidungsstücke 2c. mitbringegn .. 3 
— Unvermögende sollen vor deren Einlieferung von der betreffenden Ge- 
richtsbehörde mit Kleidung und Wasche versehen werden 4 
—- bei deren Ablieferung ist dem dasigen Inspector eine Notiz uͤber de- 
ren Familienverhältnisse, Gesundheitszustand 2c. einzuhändigen 5 U. 6 
Geistliche — Errichtung einer Pensionscasse für deren Wittwen und Weisen, 
s. Prediger-Wittwen= und Waisencasse. 
Generalaccisscheine, welche dem Königreiche Sachsen zur Vertretung ver- 
blieben sind, s. Staatsschuldencasse. 
  
Gerichtsbehörden — deren Gebühren für Anmerkung von Ablösungsrenten 
in den Kaufbüchern und Ausstellung von Zeugnissen darüber betr. 20 März 25 fg. 
— — deren Verfahren, wenn Abloͤsungsrenten durch Capitalzahlung ab- 
gelöset werden, betr. . . 31 Juli 75 
Gesammtministerium — erlhält Auftrag, während der Abwesenheit Sr. 
Königl. Majestät im Auslande, die Regierungsgeschäfte in hiesigen « 
Laiidenzuverwalten........... 23 Juni 68 
  
 
	        
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