(XIIL.)
— Tag. Seite. Paragr.
Feuerversicherungsgesellschaft zu Elberfeld, sogenannte vaterländische,
s. Elberfeld.
— — West ol Scotland in Glasgow — deren
Concession zu Annahme von Brandversicherungen in hiesigen Landen, .
unter gewissen Bedingungen und Beschränkungen, berr. 28 Juni 71
Finanzgeseth auf die Jahre 1837, 1838 und 18399 . 28 Nov. 111fg.
Finanzministerium — hat hinfüro nur noch die Aufsicht auf den Eisen—
steinbergbau, ingl. uͤber die Erzeugung des Roheisens aus Erzen
und uͤber den Frischproceß, insoweit letzterer mit dem Hohofenbe- 1836
triebe unmittelbar zusammenhaͤngt.. 31 Dec. 1 fg.
Forstfrevler — Instruction über deren Verfolgung, s. Instruction.
Forsischut — Instruction der dafür Commandirten, s. Instruction.
Frischproceß — dessen künftige Beauffichtigung, . Finanzministerium —
Ministerium des Innern.
G.
Gebäude, welche im Besitze von Eisenbahnactiengesellschaften sind und eine blei-
bende Bestimmung haben, sind in der tandes-Immobktllar Brand- 1837
versicherungsanstalt zu versichen ... 13 Sept. 90
Gebühren der Gerichtsbehorden für Anmerkung von Abloͤsungsrenten in den
Kaufbuͤchern und Ausstellung von Zeugnissen daruͤber. . . 20 März 25 fg.
Gefangene — die Einlieferung derselben in das neuerrichtete Lardesgefänguiß **.
zu Hubertusburg und die dabei zu beobachtenden Vorschriften betr.7 Juni 71 f.
und zwar insbesondere:
— diejenigen, welchen eine die Dauer von 3 Monaten uͤbersteigende
Gefangnißstrafe zuerkannt worden ist, sollen in das Landesgefaͤngniß
zu Hubertusburg abgeliefert werden . .
— zu deren Unterhaltung ist aus deren Vermoͤgen ein jährlicher Bri—
trag von 30 Thlru. zu leisten .....
— deren Ablieferung ist auf eine, den Verhältmissen derselben angemes-
sene, Weise zu bewerkstelllnggen
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— sie können die nöthigen Kleidungsstücke 2c. mitbringegn .. 3
— Unvermögende sollen vor deren Einlieferung von der betreffenden Ge-
richtsbehörde mit Kleidung und Wasche versehen werden 4
—- bei deren Ablieferung ist dem dasigen Inspector eine Notiz uͤber de-
ren Familienverhältnisse, Gesundheitszustand 2c. einzuhändigen 5 U. 6
Geistliche — Errichtung einer Pensionscasse für deren Wittwen und Weisen,
s. Prediger-Wittwen= und Waisencasse.
Generalaccisscheine, welche dem Königreiche Sachsen zur Vertretung ver-
blieben sind, s. Staatsschuldencasse.
Gerichtsbehörden — deren Gebühren für Anmerkung von Ablösungsrenten
in den Kaufbüchern und Ausstellung von Zeugnissen darüber betr. 20 März 25 fg.
— — deren Verfahren, wenn Abloͤsungsrenten durch Capitalzahlung ab-
gelöset werden, betr. . . 31 Juli 75
Gesammtministerium — erlhält Auftrag, während der Abwesenheit Sr.
Königl. Majestät im Auslande, die Regierungsgeschäfte in hiesigen «
Laiidenzuverwalten........... 23 Juni 68