Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Tag. Seitc. aragr. 
H. 
Halden, ungangbare, f. Berg= und Schlackenhalden. 
Handelsreisende, aus Vereinsstaaten abstammende, — deren Legitimation 
in hiesigen Landen, s. Legitimation. 
Hannover, Konigreich, — die von selbigem mit den sämmtlichen Zollvereins- 
staaten in Betreff der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse abgeschloss- 
nen Verträge betr. 23 Dec. 191—227 
Hohofenbetrieb — dessen fernere Beaufsichtigung, 1 Finanzministerium. 
Hubertusburg, Landesgefängniß, — dessen Errichtung und die bei Einliefe- 
rung von Gefangenen in dasselbe zu beobachtenden Vorschriften betr.7 Juni 71 fg. 
Hüttenwerksräume, ausgekaufte, s. Berg= und Schlackenhalden. 
J. 
Jagd — Nieder— — den diesjaͤhrigen Aufgangstermin fuͤr selbige und 
Vorhate nn im Voigtländischen Kreise, ingl. im 1sten, 2ten und 3ten 
amtshauptmannschaftlichen Bezirke der Kreisèdirection zu Zwickau 
und in den Aemtern Freiberg;, Ftaueustein, Altenhetg, Dippoldis- 
walde und Nossen betr. 11 u. 21 Aug. 76 .78. 
— — soll nicht fruͤher, als den 2usten Septeniber dieses Jahres 
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Immobiliar-Brandversicherungsanstalt, . Brandversicherungsanstalt. 
Indirecte Abgaben, (. Abgaben. 
Innungsbeiträge an die Hauptcasse der Straf- und Versorganstalten, s. 
Straf= und Versorganstalten. 
Instruction — erläuternde Bestimmung zu der, mittelst Verordnung vom 13ten 
October 1836 bekannt gemachten, für die zum Schutze von For— 
sten, Jagden und Fluren commandirten Soldargen 18 Jan. 10 
und zwar: 
zu 9 17 O O0 " 
Juden — gesetliche Bestimmungen über deren Religionsübung und den für 
diesen Endzweck bnen zu gestattenden Erwerb von Grundeigen- 
thhn ...... 18 Mai 66 fg.. 
und zwar insbesondere: 
— wird selbigen gestattet, sich in Religionsgemeinden zu Dresden und 
Leipzig zu vereinigen und gemeinschaftliche Schul- und Bethäuser 
zu haben . - — 
— der Erwerb von Bauplätzen zu Aufführung jener Gebäude wird a= 
nen nachgelassen ... - - 
die bei ihnen bisher üblichen Privatsynagogen werden aufgehoben 
— Ausnahmsweise wird das Ministerium des Cultus solche nur 
auswärtigen, die Messe zu Leipzig besuchenden jüdischen Glaubens= 
genossen gestatter 
Der Zeitpunkt, von wo ab diese geseglichen Bestimmungen in Wirk, 
samkeit treten, wird noch besonders bekannt gemacht werden 
  
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