Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Papiere, die auf den Namen lauten, duͤrfen in der Regel nicht 
beliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäfts-Instruktion 
für die Direktion. 
Der Widerspruch des Kommissars des Staates gecen die Be- 
leihung von Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft maaß- 
gebend. Die Beleihung der eigenen Aktien oder der Aktien anderer 
Prioatbanken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt; 
3) Effekten der vorstehend sub Liltera b. bezeichneten Art, sowie edle 
Metalle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch 
darf der Ankauf von inländischen Staats-, Kommunal-, oder anderen 
unter Autorität des Staates von Korporationen oder Gesellschaften 
ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden geldwerthen Papieren nur 
bis zu dem durch die Geschäfts-Instruktion festgesetzten Betrage slart- 
finden und der Bestand von dergleichen Effekten ein Orittel des einge- 
zahlten Stammkapitals niemals überschreiten; 
4) das Inkasso von Wechseln, Geld, Anweisungen, Rechnungen und 
Effekten zu besorgen, unverzinsbare sowie auch verzinsbare Kapitalien 
ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur auf 
den Namen der Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen und mit den 
Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder 
und Effekten in Giroverkehr zu treten. Bei Annahme der verzins- 
baren Kapitalien ist eine Kündigungsfrist von nicht weniger als zwei 
Monaten vorzubehalten und darf der Betrag dieser Gelder die Höhe 
des eingezahlten Grundkapitals der Bank nicht überschreiten; 
5) Noten nach näherer Vorschrift der G. 12. bis 15. auszugeben und 
einzuziehen. 
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht 
gestattet; besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken unterbringen. Es 
It derselben jedoch gestattet, Agenturen innerhalb der Provinz zu errichten, 
welche dieselben Geschaäfte wie die Privatbank besorgen können, nach der ihnen 
von dem Auflichrsrathe zu ertheilenden Instruktion. 
Die Einlösung der bei ihnen präsentirten Noten der Privatbank wird von 
denselben nach Maaßgabe ihrer Baarbestände und ihrer Bedürfnisse bewirkt. 
K. 11. 
Die Bank zahlt und rechner in Preußischem Silbergelde nach den 
Werthen, welche durch das Münzgesetz vom 4. Mai 1857. (Gesetz-Samml. 
S. 305. ff.) bestimmt worden sind, oder später durch Landesgesetze bestimmt 
werden sollten. 
S. 12. 
Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unorr- 
zins-
	        
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