Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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sicherten Gorkgang zu verschaffen, ist schon längst auf den Grund der aus den Impftabel- 
len sich ergebenden unerfreulichen Resultate nicht zu verkennen gewesen, und hat zu einer 
bereits versuchten Umarbeitung des gedachten Gesetzes Veranlassung gegeben, welche aber 
zur Zeit noch nicht hat vollendert werden können, weil für die Ausführung erhebliche 
Schwierigkeicen sich bei den Fragen darbieten: in wie weit Jwang anzuwenden? und, 
wie die häufig nur in der Armuth der Aeltern liegenden Hindernisse auf zweckmäsige Art 
zu beseitigen seien? 
Wir behaltcen Uns vor, diese begonnene Revision des gedachten Mandate, zum 
Behuf einer künfeig an die Ständeversammlung zu bringenden Vorlage, fortsetzen zu 
lassen. 
Immittelst haben schon zeither auf Staakskosten wiederholte, zum Theil wohlgelun- 
gene Bersuche zu Erlangung frischer Kuhlymphe Statt gefunden, und werden, sowie die 
Verbreikung des auf solche Weise erlangten Impfstoffs unter den Impfärzten, noch ferner 
fortgesetzt werden; auch ist man, zum Behuf einer zweckmäsigen ärztlichen Leitung des Impf- 
geschäfts selbst und Unrerhaltung einer immer gesunden Lymphe zum Weiterimpfen, gegen- 
wärtig mit der Errichtung einer, mit der chirurgisch-medicinischen Academie in Verbindung 
zu bringenden Muster-Impfanstale beschäftigte. 
18) Wir nehmen zwar Anstand, über die beantragte Einstellung des für die neue 
Caktastration der Gebäude von der Brandversicherungscommission in der Zusammenstel= 
lung vom 5ten Mai 1837 vorgezeichneten Verfahrens jetze schon Uns zu enrschliessen, 
da die Kürze der Zeit nicht gestattet hat, diesen wichtigen Gegenstand allseitig zu prüfen; 
behalten Uns jedoch vor, sorgfältige Erörterung hierüber anstellen zu lassen, und sind nicht 
abgeneigt, diesenigen Vereinfachungen und Erleichterungen des Catastrationsverfahrens ein- 
treten zu lassen, welche bei näherer Erwägung als unbedenklich und mit der auf genaue 
Werthsermittelung gerichteten Intention des Gesetzes vom 1 4ten November 1835 verein- 
bar sich darstellen möchten. Auch wollen Wir die diesem Gesetze unterliegenden Grund- 
sätze nochmals prüfen, dabei namentlich über die Zulässigkeit der Versicherung des vol- 
len Werthes, so wie über die Räthhlichkeit der Annahme eines Classificationssystems 
nach der grössern oder geringern Feuergefährlichkeic, fernerweike Berathung pflegen und 
das Ergebniß der kunftigen Ständeversammlung mitéheilen lassen. 
19) Der lsten österreichischen Brandversicherungsgesellschaft zu Wien ist schon vor 
Eingang der diesfalls bevorwortenden ständischen Schrifec, nebst mehreren anderen darum 
nachsuchenden Gesellschaften, die Concession zu Uoebernahme hierländischer Mobiliarbrand- 
versicherungen ertheilt worden, nachdem die deshalb angestellten Erörterungen zu der lle- 
berzeugung von der Unbedenklichkeic der Concessionirung noch mehrerer Privatverssche- 
rungsanstalten für Mobilien geführt harte. 
20.) Die geschehenen Vorschläge wegen neuer gesetzlicher Maasregeln zum Schutze 
gegen die Möglichkeic, lebendig begraben zu werden, wollen Wir nach ihrer Zweckmä- 
sigkeit und Ausführbarkeit prüsen, und werden nach dessen Erfolg an die nächste Stän- 
deversammlung, nach Befinden, die behufigen Vorlagen gelangen lassen; auch soll immit-
	        
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