Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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§ 5. Sämmtliche teistungen für das Militär sollen aus der Kriegscasse vergüter 
werden. 
Die näheren administrativen Bestimmungen über das hierbei eintrekende Liquidationswerk 
bleiben einem besonderen, durch Verordnung bekannt zu machenden Regulative vorbehalten. 
§ 6. Wenn teistungen der Communen für das Militär in Anspruch genommen wer- 
den, so ruhe, insofern diese unmittelbar und in natura geschehen, die Verpflichtung zur 
Mitleidenheit auf dem Grundbesitz. 
Werden aber dergleichen teistungen, nach getroffenen éocaleinrichtlungen, nicht unmet- 
telbar, sondern durch Einmiechung, Verdingung ce. aufgebracht, so bleibt den Communen 
überlassen, dafern über die Vergücungen, welche die Kriegscasse gewähre, ein Mehrauf- 
wand enestehr, denselben aus Communcassen zu überrragen, oder die erforderlichen Sum- 
men durch Communanlagen von sämmrlichen, für das Communalwesen beitragspflich- 
tigen Bewohnern, aufzubringen. 
6 7. Die Besitzer von Feldgrundstücken sind verbunden, die erforderlichen Plätze 
zu den Uebungen der Truppen im Freien, auf Verlangen, für bestimmfe Zeit zu über- 
lassen, oder, wenn solches von dem Kriegeministerio für nöthig befunden wird, gänz- 
lich abzutreten. 
§6 8. Die Entschädigung ist, nach §9 31 der Verfassungsurkunde, ohne Anstand zu 
ermitteln und zu gewähren. 
Dafern über den Berrag derselben keine sofortige gütliche Vereinigung mir den be- 
theiligten Grundbesitzern Statt findet, so ist, unker Zuziehung der tetzteren, eine Abschä- 
tzung durch zuverlässige Landwirche, welche, insofern sie nicht, im Allgemeinen, zu 
Würderungen in dem betreffenden Amtsbezirke bereics in Pflicht stehen, besonders zu 
vereiden sind, zu veranstalten und, nach deren Ergebniß, die Eneschädigungssummen 
auszuwerfen. 
Bei Ausmittelung der Entschädigung für die in den Standquartieren auf längere 
Zeit abzurretenden Uebungsplätze, ist von den, mit der Abschätzung zu beauftragenden 
Landwirthen, der eine von den beeheiligten Grundstücksbesitzern, der andere von dem 
Kriegsministerio, der dritte von der unftern Verwaltungsbehörde, welche die Abschätzung 
zu leiten hat, zu ernennen. 
Dagegen erfolgt, bei Abschätzung des Schadens für die § 72 erwähnten Exercir- 
plätze, die Wahl durch die Verwaltungsbehörde allein. 
Wollen die Grundbesitzer hierbei sich niche beruhigen, so bleibt denselben der Rechts— 
weg vorbehalten. 
6& 9. Im Fall Grundsiucke käuflich abgeereten werden, ist dem Eigenthümer und des- 
sen Nachbesitzern, das Vorkaufsrecht zu dem Preise, welchen ein Fremder bietek, einzu- 
räumen und vorzubehalten. «
	        
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