(XVIII)
Leichen katholischer Glaubensgenossen — Fortschaffung und Beerdi—
gung derselben ..
— Leichenpaͤsse bei Fortschaffung derselben aus einem *
lischen Hfarreisprengel in einen anderen
wenn dabei ein von der Polizeibehörde oder Obrigkeit des
Orts ausgestellter Transportschein erforderlich st
Stolgebühren an den evangelischen Ortspfarrer
Anzeige derselben an den betreffenden evangelischen Ortspfar=
rer zum Behuf der Eintragung derselben in das Kirchenbuch
Leihcassenordnung der Stadt Dirna, s. DPirna.
Leipzig, Stadt, — deren Theilnahme an der Landeslotterie fällt künftig weg
Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagquie, (. Eisenbahncompagnie.
Lieferungen fur das Militär, s. Ordonnanz.
Lotterie = Landes-— s. Landeslotterie.
Lotterieloose, auswärtige, — deren Vertrieb in hiesigen Landen ist verboten,
s. Lotto.
Lotto — geseßliche Bestimmungen gegen die Theilnahme daran und den Ver-
trieb auswärtiger Lotterielossss
und zwar insbesondere:
Verbot des Lotto und des Colligirens für auswärtige Lottericen
Bestimmungen über das Lottowetten und Banthalten auf das
Lotto . .
Strafe der Lottonnternehmer — der Collecteurs für das Loito
— anderer Befoͤrderer des Lottospiels — der Einseber in das
s——
— —
Lotto
Mittelbare oder unmittel bare Verübung des Vergehens — Hoͤhe
der Einsaͤtze . . .....
Einziehung und Vertheilung der Einlagen und Gewinne
Straflosigkeit der Einleger bei bewirkter Anzeige von Unterneh-
mern und Beförderern des Lotor
Vertrieb auswartiger Lotterielose
Sonstartige Beförderung des Spieles in auswärtigen Lotterieen!
— Straflosigkeit der Anzeirgenr
Gemeinschaftliche Bestimmungen wegen des Lotto und der aus-
wärtigen Lottericen; rücksichtlich des Auslandes
Wahlweise Zuerkennung der Gefängnißstrafe mit Handarbeit
Verwendung der Geldstrafen und Confiscationsantheile
Verbussung inerigibler Geldstraaen
Compctenz der Behörden
Verjährungsfrist ..........
Aufhebung aͤlterer Gesehe .........
M.
Malzschrot = Brau-— s. Braumalzschrot.
Mannschaftsdienst, s. Ordonnanz.
Medicinalgewicht, Nurnberger, — wird in hiesigen Landen abgeschafft
— Preussisches, — wird, vom Isten Maͤrz kuͤnftigen Jahres an,
in hiesigen Landen eingefuͤht....
Tag.
31 Mai.
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1836
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Seite.
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