Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Auch haben diese für Heitzung und Beleuchtung der ersterwähnten Locale und Behält- 
nisse zu sorgen. 
Viertes Capitel. 
Von dem Unterkommen des Militärs in Cantonnirungen. 
§ 65. Das Kriegsministerium bestimme die Gegenden, in welchen die Cantonnirun= 
gen oder Zusammenziehungen Statt finden sollen. 
§ 66. Die Vertheilung der Truppenabtheilungen und Mannschaften wird nach 9 56 
bewerkstelliget, und die Offizuiere und Mannschaften sind, bei der Einquartierung nach der 
6 57 bestimmten Kopfzahl, so wie die Zahl der tagerstätten für die Oiener der ersteren, 
nach den 9 59 enthaltenen Bestimmungen zu berechnen. 
67. Die Offiziere haben das Brennmatkerial für die ersten vier, und das Beleuch- 
kungsmaterial für die ersten zwei Tage, den Tag des Einrückens eingerechnet, von den 
Quartierwirthen zu erhalten, nachher aber diese Bedürfnisse auf eigne Kosten anzuschaffen. 
So viel insbesondere das Brennmakerial anlangt, so ist von den Ortsbehörden dafür 
zu sorgen, daß selbiges in kleinern Quantitäten, gegen die gewöhnlichen Preise, erlangt 
werden könne. 
§ 68. Für die Mannschafe krickt für den Tag des Einräckens in die Cankonnirungs= 
quartiere und den folgenden Tag, die 9 61 für Marsch= und Nastquartiere bestimmte 
Verpflegung ein. 
Auch ist den Offizieren, auf ihr Verlangen, an diesen Tagen die Beköstigung in der 
§6.2 bestimmten Maase zu verschaffen. 
§ 69. Jür die ferneren Tage haben Offziere und Mannschaften ihre Verpflegung 
sich selbst zu verschaffen und die Wirthe sind nur verpflichtet, das nöthige Kochgeschirr, den 
Offizieren Küchenraum, und den Mannschaften das Kochen am eignen Feuer zu gewähren. 
§ 0. Die Fouragerationen für die Dienstpferde sind am Tage des Einrückens und am 
folgenden Tage von den Quartierwirthen, nach den 9 63 für Marschquartiere bestimmten 
Sätzen, zu verabreichen. # 
§ 71. Wenn Orte, welche Standeinquartierung haben, bei Cankonnemenks zugezogen 
und belegt werden, so sind nur diesenigen Offiziere und Mannschaften, welche nicht zu dem 
Etat der garnisonirenden Truppenabtheilung gehören, als Cantonnemenkseinquartierung 
anzuseben. 
§6 72. Erercirplätze werden, in den Cantonnirungen, ktheils für einzelne Truppen- 
abtheilungen bei den Cantonnirungsorten, tbeils für grösfsere gemeinschaftliche Uebungen er- 
fordert. 
Die ersteren sind von den Ortsobrigkeiten anzuweisen; die letzteren werden durch die
	        
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