Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

( 155) 
Kreisdirectionen, nach vorgängiger Vernehmung mit der Militärbehörde, und unter Ge- 
nehmigung des Kriegsministerli, angewiesen. 
& 73. In Ansehung der Wachtlocale, Arrestbehälenisse, und sonst erforderlichen Räu- 
me, kommen sämmtliche, § 64 für die Marschquartiere gegebenen Bestimmungen zur An- 
wendung. 
Fünftes Capitel. 
Von dem Unterkommen der auf Commando stehenden Offiziere 
und Mannschaften. 
& 74. Bei Commando's und einzelnen Commandirten kommen, 
a) wenn selbige vier Tage und länger stehen bleiben, die 99 66 bis 70 und 73 für 
Cantonnirungen, so wie 
b) bei einer kürzeren Dauer von zwei oder drei Tagen, die 99 57 bis 64 für Marsch- 
und Rastquartiere gegebenen Bestimmungen zur Anwendung; 
Jc) wenn aber kein Nachtquartier nöthig ist, so soll das Commando als gewöhnlicher 
Garnisondienst angesehen werden. 
§ 75. In Fällen, wo Commando's mit einer besonders anstrengenden Dienstleisktung 
verbunden sind, werden, nach Besinden, wegen Verpflegung der Mannschaften, besondere 
Bestimmungen gegeben werden. 
6 76. Hiernächst bleiben für diejenigen Fälle, wo die Nothwendigkeic erfordert, zur 
Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, einen oder mehrere Orte militärisch besetzen zu 
lassen, in Ansehung der Einquartierung und Verpflegung der Truppen, besondere Anord- 
nungen vorbehalten. « 
577.Bei-Comma11do’s,welcheaqunsuchenVonGemeindenoderPrivakpersonen, 
namentlich zum Forst- und Flurschutz, aufgestellt werden, haben diese fuͤr die Unterbringung 
und Verpflegung der Mannschaften zu sorgen, auch die töhnungs= und Bekleidungsgebühr- 
nisse der letzteren für die Dauer jener Commando's zu übertragen. 
§& 78. Erecurionscommando's können nur auf Reguisition derjenigen Civilbehörden, 
welche hierzu berechtigt sind, gegeben werden. 
§ 79. Diese Commando's erhalten, ausser dem, ihnen zu gewährenden ordonnanz- 
mäsigen Unterkommen, die Executionsgebühren, welche vom Tage des Abgangs des Com- 
mando's aus dem Quartierorte, zu berechnen sind, und täglich 
— . 8 gr. —= für einen Unteroffizier oder Gefreiten, 
und 
—. 5 gr. —= für einen Gemeinen, er sei bericcen oder unbericten, 
betragen. « 
Auf dem Ruͤckwege tritt das, fuͤr Marschquartiere geordnete Gebuͤhrniß ein.
	        
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