Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(∆ 156) 
§ 80. Die requirirende Behörde hat für die richtige Zahlung der Executionsgebühren 
zu sorgen und selbige zu vertreten. 
C. 
Von der Unterbringung und Verpflegung kranker Militärpersonen. 
§ 81. Offkziere und andere, denselben im Range gleichstehende Militärpersonen kön- 
nen in Krankheitsfällen für ihre Cur und Hflege keine teistungen der Communen in An- 
spruch nehmen; es sind jedoch denselben, wenn sie auf Märschen, in Cantonnements, oder 
bei Commando's erkranken, die geordneten Quarkiergebührnisse, wobei auf ihren Krankheits- 
zustand die nöthige Rücksicht zu nehmen ist, so wie die zu ihrem Fortkommen ekwa erfor- 
derlichen Fuhren, zu gewähren. 
Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich daher blos auf Unteroffiziere und ge- 
meine Mannschaften. 
6 82. In den Standauartierorken, wo sich der Stab eines Regimenés befindet, 
oder wo es sonst, nach dem Ermessen des Kriegsministerii, nöthig ist, bestehen besondere 
Hospikalanstalten für das Militär. 
Ermiethung oder Ankauf von tocalen, so wie die, zur innern Einrichtung erforderlichen 
Gegenstände und sämmtliche Bedürfnisse für die Kranken, werden unmittelbar durch die 
Milirärverwaltungsbehörden besorgr. Die Ortsobrigkeiten haben blos die Obliegenheit, 
bei Ermittelung der Locale behülflich zu sein. 
§ 83. Wenn bei Cankonnements die Dislocation der Truppen es gestatker, in der 
Nähe gelegene Militärhospitäler zu benutzen, so sollen die Kranken in diesen ausgenommen 
werdcn. 
§84. Ist aber vorbemerkte Mageregel nicht ausführbar, so ist in einem dazu ge- 
eigneten Cankonnementsorte ein inrerimistisches Hospital nach dem Bedarfe einzurichten. 
Auch hierbei treten, wegen Ermittelung des Locals, der innern Einrichtung desselben, 
und der Besorgung sämmtlicher Bedürfnisse für die Kranken, die § 82 gegebenen Bestim- 
mungen ein. 
§ 85. Wenn Manrnschaften in Standquartieren, wo sich keine Militärhospitäler 
befinden, erkranken, so sind selbige durch einen Militärarzt der Garnison zu untersuchen, 
und, in sofern kein Bedenken vorwaltet, in das Militärhospital des Regiments zu trans- 
portiren. 
Kann dieses aber, nach dem Krankheicszustande des Mannes, nicht geschehen, so ist 
derselbe von einem Militärarzte der Garnison zu behandeln, und seine Unterbringung und 
Verpflegung, nach den 99 96 und 97 enchalkenen Bestimmungen, zu besorgen. 
§86. Erkrankte aber ein Soldat auf Urlaub, oder sonst entfernt von Truppenabthei= 
lungen, so hat, sofern nicht der Mann selbst, oder dessen Angehörige, zweckmäsige Veran- 
1837. 25
	        
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