Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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& 96. In beiden, 99 85 und 86 bezeichneten Fällen ist, sofern der Kranke nicht 
in ein Militärhospital gebracht werden kann, die Ortsbehörde verbunden: 
a) ein Unterkommen für denselben, welches von dem Arzte für geeignet befunden wird, 
und, auf Anordnung des letztern, geheitzt und erleuchte# werden muß, nebst der 
Lagerstatt, zu verschaffen, auch 
p) die Verpflegung des Kranken mit den benöthigken tebensmirteln aller Art, inglei- 
chen die Reinigung der Wäsche und die Verabreichung von leinenem Zeuge und 
andern ähnlichen Bedürfnissen, zu besorgen. 
c) Zur Warkung und Hflege desselben ist, erforderlichen Falles und ebenfalls auf An- 
ordnung des Arztes, eine zuverlässige Person Seiten der Ortsbehörde zu besorgen. 
§ 97. Die Verpflegung soll nach derjenigen eingerichtet werden, welche in den Mi- 
licärhospitälern nach Classen, deren Anwendung sich nach dem Zustande des Kranken rich- 
kek, eingeführk ist. 
Die dießfallsigen Bestimmungen sind in der Beilage unter III enthalten, und der Arze 
bat, in deren Gemäsheic, die Classe oder Verpflegung anzuordnen. 
Nach dem pflichtmäsigen Ermessen des letztern können aber auch, wo es die Nothwen- 
digkeir erfordert, andere, zur Herstellung und Stärkung des Kranken dienende, Verpflegungs- 
mirtel verabreiche werden. 
98. Für das Uncerkommen und die übrigen, § 96 unter a gedachten teistungen, 
wird die Vergütung nach den § 136 im Allgemeinen bestimmten Vergütungssätzen gewährt. 
Diese Vergütung finder jedoch niche State, wenn der Kranke sein Unterkommen bei seinen 
Angehörigen gefunden hat. 
Ueber den Aufwand für die, unker b und c erwähnten Bedürfnisse, hat die Ortsbe- 
börde specielle Liquidgtionen nach folgenden Bestimmungen einzureichen. 
Die gewöhnliche Verpflegung mie tebensmicteln wird nach den Säßen der, in der an- 
gezogenen Beilage unter III bemerkten verschiedenen Classen, eine aussergewöhnliche Bekö- 
stigung aber nach den gangbaren Preisen in Ansatz gebracht. 
Die dießfallsigen Liguidationen sind von dem Arzte genau zu prüfen, und, nach Be- 
finden, zu ermäsigen; auch hat letzterer die Richtigkeit derselben, wofür er verantworttlich 
bleibt, durch seine Unterschrift zu beglaubigen. 
Jür die Wartung des Kranken sind, in der Regel, auf einen Tag 3 bis 4 gr., in 
dem Fall aber, wenn der Zustand desselben auch eine nächtliche Pflege und Aufsicht nöchig 
machr, auf einen Tag 4 bis 6 gr. Vergütung anzusitzen. 
Für besonders schwere Kranke, oder wo es sonst unbedingk nöchig ist, können auch be- 
sondere Kosten liquidirt werden, über deren Nochwendigkeit jedoch von dem Arzte auf der 
Rechnung das Nöähere zu bemerken ist. 
§ 99. Stirbe der Kranke, so ist von der Ortsbehörde die Beerdigung desselben im 
der Maase zu besorgen, daß die Kosten nicht über fünf Thaler betragen. 
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