Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten 
haben, durch die oberste Steuerbehörde zu Hannover zur öffentlichen Kenneniß bringen 
lassen. 
nF Artikel 3. Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preus- 
sen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den 
fraglichen Hannöverschen Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zu- 
stimmung der Königlich Hannöverschen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den 
Königlich Preussischen Staaten allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. Mit der Ausführung der gegenwärktigen Uebereinkunft hören alle Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben an den Grenzen zwischen Preussen und den 
in Rede stehenden Königlich Hannöverschen #andestheilen auf, und es können alle Gegen- 
stände des freien Verkehrs aus letzteren frei und unbeschwert in die Preussischen und in die 
mit Preussen im Zollvereine befindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in jene ein- 
geführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a.) der zu den Staatsmonopolien gehörenden Gegenstände (Salz und Spielkarten, 
ingleichen der Kalender, nach Maasgabe der Art. 5 und 6); 
b.) der im Innern des Zollvereins, — nach den auch für die fraglichen König- 
lich Hannöverschen Landestheile in Anwendung kommenden Vereinbarungen —, 
einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen Erzeugnisse; 
ZC.) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden 
Socaaten erkheilten Erfindungsprivilegien (Patenre) nicht nachgemacht oder ein- 
geführt werden können und daher für die Oauer der Privilegien (Patente) 
von der Einfuhr in den Stage, welcher dieselben ereheile har, ausgeschlossen 
bleiben müssen. 
Artikel 5. 1.) In Betreff des Salzes treten Se. Majestär, der König von Han- 
nover für die dem Zollvereine anzuschliessenden Gebiekstheile den zwischen dessen Mitgliedern 
bestehenden Verabredungen in folgender Art bei: 
a.) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge- 
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden tän- 
dern in die Vereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rech- 
nung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbgren Verkaufe in deren 
Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschiehe; 
b.) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus dem zum 
Bereine niche gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mie Geneh- 
migung der Vereinsftaaten, deren Gebier bei der Durchfuhr berührt wird, 
und unter den Vorsichtsmagsregeln Sta# finden, welche von selbigen für 
norhwendig ergcheer werden.
	        
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