Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Controlemagsregeln zu beobachten sind, welche die contrahirenden Staaren zum Schutze ih- 
rer Abgabensysteme angeordner haben, oder noch anordnen werden. 
Artikel 8. Die in vorstehendem Artikel enrhaltenen Bestimmungen sollen in glei- 
chem Maase Anwendung finden auf folgende Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder 
Beredlung aus einem Vereinsgebiete in das andere ein-, und im verarbeiteten oder veredel- 
ten Zustande in das erstere zurückgeführt werden: 
a) Holz zum Zerschneiden auf Sägemühlen, 
b) Kreide zum Vermahlen, 
c) Wachs zum Bileichen, 
24) Glocken zum Umgießen, 
e) Brau= und Brennapparake zur Reparatur und Umarbeitung, 
) Gemälde zum Restauriren, 
g) wollene Waaren zum Walken, Waschen oder Färben, 
h) leinenes und baumwollenes Garn, letzteres jedoch in dem gewöhnlichen kleinen 
Verkehr der beiderseitigen Grenzbewohner nur in Quantitäten von zehn Pfund in 
einem Transporte, — zum Färben. Bei gewerblichem derartigen Verkehre in 
größerem Umfange mit baumwollenem Garne soll zwar diese Beschränkung der 
Quantität nicht Start finden, die Aus= und Wiedereinfuhr jedoch nur über be- 
stimmte, eintretenden Falls näher zu vereinbarende Zollämter erfolgen. 
Artikel 9. Gehen an den gemeinschaftlichen Grenzen beider Jollvereine Waaren 
über, welche in dem einen Vereinsgebiete amtlich abgefertigt und kolliweise unter Verschluß 
gesetzt sind, um, mit unmittelbarer Durchfahrung des andern Wereinsgebiets in einen an- 
dern Theil des erstern wieder eingeführt zu werden, so soll, wenn eine Eröffnung der Kolli 
Seitens der Abfertigungsstellen in dem zu durchfahrenden Gebiece der Revision wegen niche 
nothwendig befunden wird, der in dem andern Bereinsgebiete angelegte Verschluß nicht 
abgenommen, sondern neben dem von dem Eingangsamte, den bestehenden Vorschriften 
gemäs, ekwa anzulegenden Werschlusse beibehalten werden. 
Auf kurzen Straßenstrecken soll in Fällen der bezeichneten Art, zur Abkürzung des 
Abfertigungsverfahrens, der an den eingehenden Waaren bereiks befindliche Verschluß, wenn 
solcher gut und dem Zwecke entsprechend gefunden wird, als genügend betrachtet, und von 
der Anlegung eines anderweiten Verschlusses abgestanden werden. Diese Erleichrerung 
kann auch dann Statte finden, wenn die geladenen Waaren nicht kolliweise, sondern im 
Ganzen unter Verschluß gesetze sind. 
Artikel 10. Zur Vermeidung des Aufenthaltes, welchen die Abfertigung der von 
Münden in das Jollvereinsgebiet übergehenden Waaren in der gewöhnlichen Art an der 
Grenze verursachen würde, wird eine Vorabfertigung dieser Waaren vor ihrem Abgange 
von Münden durch daselbst Seitens des Zollvereins zu stationirende Beamte bewirke werden. 
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