Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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lassung gegenwärtiger Verordnung übernommen worden sind, und ob der Auseinandersetzungs- 
receß von der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitscheilungen bereits bestä- 
tigk worden ist oder nicht. 
§. 20. Dem Berechtigken ist jedoch in dem §F. 19. gedachten Falle die Wahl zu lassen, 
ob er die auf den Grund der Ueberweisung auszuferrigenden Rentenbriefe, oder, statt derselben, 
das Capital selbst, nach vorhergegangener Kündigung, wegen welcher den Bestimmungen F. 43. 
des Ablösungsgesetzes nachzugehen ist, Fnar von der andrentenbank annchmen wolle. 
Bis zum Ablauf dieser halbjährigen Kündigungszeic hat solchenfalls der Berechtigke die 
Renten von den Verpflichteren noch selbst zu erheben, und erst die spärern und nach erfolgter 
Capitalzahlung fälligen Termine sind an die kandrenkenbank zu verweisen, welche, insofern 
sie die Capitalzahlung nicht mit vorhandenen disponiblen Cassenbeständen zu bewirken ver- 
mag, auf den Grund der erfolgten Rentenüberweisung Renrenbriefe ausfertigen und für 
Rechnung des Tilgungsfonds verkaufen wird. 
Das baar zu zahlende Capital wird die kandrenrenbankverwalkung eben so, wie ausge- 
fertigte Rentenbriefe, zur Verfügung der Generalcommission stellen, diese aber damie nach den 
Worschriften des Ablösungsgesetzes gebahren. 
6. 21. Wünschen Verpflichrere, nach bereics erfolgter Bestätigung des Ablösungereresses, 
die Ueberweisung der darin auf ihre Grundstücke übernommenen Ablösungsrenten, so bedarf 
es dazu eines in rechtsgültiger Form abgefaßren Nachrrags zu dem Recesse, welcher bei der 
Generalcommission zur Bestätigung einzureichen ist, oder, im Falle des Widerspruchs des Be- 
rechtigken, des Antrags bei derselben Commission auf Einleicung der nöthigen Verhandlungen. 
6. 22. Rücksichrlich der Abnahme der von der Landrentenbank selbst abzulegenden Rech- 
nungen, ingleichen der Eramination der von den unrern Receprurbehörden vorschriftsmäsig 
zu führenden und einzureichenden Einrechnungeregister wird, bis auf Weiteres, andurch be- 
stimmr, daß die Landrentenbankverwaltung selbst sich diesem Gese haͤfte unterziehen, und demnach 
zu der Bank und jenen niedern Behoͤrden in dem Verhaͤltnisse einer Rechnungsrevisionsbehoͤrde 
stehen soll. 
§. 23. Bei den Vernehmungen mit der Landrentenbankverwaltung sind die in der Bekannt— 
machung vom 12. September 1835, die gegen die verschiedenen Staats- und andern Behoͤrden 
im Lande zu beobachtenden Curialien betreffend, wegen der unter I. 2. gedachten Königlichen 
Mittelbehoͤrden getroffenen Bestimmungen anzuwenden. 
Dresden, den 9. März 1837. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn.
	        
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