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Wenn dagegen der Versatz erst Drei Monate nach der Anzeige erfolgk ist, oder die
Sache vor der Anzeige schon verpfänder war, oder in veränderter Gestalt zur teihcasse ge-
bracht wird, oder, in Folge der Anzeige, nicht mic ausreichender Sicherheit erkannt werden
könnte, so kann der sich legitimirende Eigenehümer solche, nur gegen Enerichtung des dar-
auf geliehenen Geldes sammt Zinsen und sonstigen Gebührnissen, oder nach dessen Abzuge
vom Erlöse, wenn das Pfand schon zur Auction ausgesetzt sein sollte, den Ueberschuß aus-
geantwortet erhalten.
Kann der Eigenthümer den Pfandschein nicht zurückliefern, noch deshalb gnügende Si-
cherheit stellen, so wird mit der Ausantwortung so lange angestanden, bis, nach 9 11,
kein Anspruch des Verpfänders mehr denkbar ist.
.)20.) Bekanntmachung,
die Brabanter ½ und 1/ Kronenthaler betreffend;
vom 6ten Mai 1837.
M · hrere deutsche Regierungen haben seit kurzem die halben und vierrel Brabanrer Kro-
nenthaler, ihrer Geringhaleigkeic halber, theils als Münze ganz verrufen, theils auf einen
niedrigern Werth berabgesetzt.
Um daher dem in dessen Folge zu besorgenden nachcheiligen Eindringen dieser Geld-
sorten in hiesige Ltande vorzubeugen, wird hierdurch, auf den Grund des Münzedicts vom
14 Mai 1763, jedermann vor Annahme und Ausgabe gedachter, in die Valvationsta-
belle vom 28 September 1832, in welcher lediglich ganze Kaiserl. Königl., auch Kai-
serl. Oesterreichische Brabanter und Königl. Baiersche Kronenthaler, nach dem Werthe von
1 Thlr. 11 gr., aufgeführt sind, ohnehin nicht ausgenommenen Münzsorken, bei Vermei-
dung der in dem gedachten Gesetze angedroheren Strafe der Confiscation, verwarnt, nicht
minder in Erinnerung gebracht, daß in dem Munzedicte vom 14 Mai 1763 9 22
insbesondere das verbotene absichtliche Einbringen solcher Münzen, um sie im tande aus-
zugeben und davon gesetzwidrigen Vorcheil zu ziehen, nicht nur ebenfalls mit der Confis=
cation und Erlegung des vierfachen Werehs, sondern auch mit Gefängniß= und, nach Be-
finden, sogar Juchchausstrafe bedroht worden ist.
Sämmtliche Obrigkeiten aber werden hierdurch, unter Hinweisinng auf die in 9 28
des Münzedicts vom 14 Mai 1763 gegen die Verabsäumung der dießfallsigen Obliegen-
beiten angedrohren Strafen, aufgefordert, auf das verbotene Einbringen und Ausgeben der
gedachten Münzsorten erneuerte und strenge Aufmerksamkeit zu richten und gegen jeden Con-
travenienten, nach Vorschrift der bestehenden Gesetze, unnachsichrlich zu verfahren.
Dresden, den 6 Mai 1837.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.