Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(IX ) 
Bauergrundstücke — das daanf bezügliche Mandat vom 4ten September 1822 
wird aufgehoben . . 
— inskuͤnftige sollen auch andere, zum Bauernstande nicht gehö- 
rige Personen dergleichen Grundstücke erwerben können. 
— die hoͤhere Genehmigung zu Erwerbung oder Fortbesit derselben 
ist nicht weiter erforderlich .. 
— desfallsige Eroͤrterungen und Verhandlungen der Gerichtsbehörden 
fallen wleg . .. 
Beerdigung der Leichen katholischer Glaubensgenossen, . Leichen katholischer 
Glaubensgenossen. 
Begräbnißgebäude — deren Besißern ist die Versicherung derselben in der 
Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt gestattet, ohne daß 
sie deshalb zutrittspflichtig sind 
Beiträge der Cirilstaatsdiener zum Staatspensionsfonds, . Staatspensionsfonds. 
— der Handwerksinnungen an die Hauptcasse der Straf= und Versorg- 
anstalten kommen künftig in Wegfall, f. Straf= und Versorgan= 
stalten. 
und Hüttenwesen, (. Eisenhüttenwesen. 
Berg: und Schlackenhalden, ingl. Berg= und Hüttenwerksräume, welche 
theils ungangbar, theils ausgekauft worden sind, betrt. 
— — sind Seiten des Grundbesißers, ohne ausdrückliche Erlaubniß des be— 
treffenden Revierbergamts, nicht einzuebnen 
— — darüber, daß dergleichen Einebnungen nur mit Zustimmung das Ne- 
vierbergamts geschehen, haben die Eigerichtsbehörden und Obrig- 
keiten zu wachhen # 
— — in Käufen und anderen Erwerbungsurkunden über Grundstücke, auf 
welchen derartige Anlagen sich befinden, ist deeser Unstand zu an— 
nonren .. 
— — dabei haben Gerichtsbehoͤrden, wenn Käufe und andere Verzusse= 
rungsverträge über dergleichen Grundstücke zu ihrer Bestätigung 
gelangen, das gewöhnliche Bergreservat in Obacht zu nehmen 
— — die Erbauung neuer Häuser auf denselben ist, nur nach eingegange- 
nem Gutachten des Nevierbergamts über die Ungefährlichkeit des 
deubaues, zu gestatten 
— — Besitzer derselben sollen Bergbehoͤrden und Bergwerksunternehmer 
an dem Begehen derselben, wenn solches aus bergmännischen Zwe- 
cken geschieht, nicht hindern dürfen 
Berqreservat — bei Veräusserung von Grundstücken mit ungangbaren Hal— 
den, s. Berg= und Schlackenhalden. 
Bergwerksräume, ausgekaufte, s. Berg= und Schlackenhalden. 
Bevölkerungslisten — deren Aufnahme in hiesigen Landen betr. 
Hierzu die Schemata unter d und 
— hierbei ist Seite 80, Zeile 25, statt der Worte: vohn Aten 
December 1833 zu lesen: „vom 15ten Mai 183 
— — bei deren Aufnahme an denjenigen Orten, wo es mehrere 
Gerichtsbarkeiten giebt, sollen sich diesem Geschäfte diejenigen Be- 
hörden unterziehen, unter welche dessen Ausführung von den Amts- 
hauptmannschaften gestellt worden it 
  
Tag. 
13 Juni 
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13 Sept. 
25 Aug. 
10 Nov. 
2 
  
Seite. 
67 fg. 
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9Ofg. 
11fg. 
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79 fg. 
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Paragr. 
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