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Beitrag zum Pensionsfonds nach dem vollen Satze, oder, in Gemäsheic § 48 des Seaats=
dienergesetzes, nur zur Hälfte zu entrichten sei, ingleichen die der betreffenden Recepturbe=
hörde erwa sonst noch erforderlichen Notizen zu enthalten.
Sie sind in tabellarischer Form, nach dem Schema C einzurichten, von der Dienst-
— und resp. Anstellungsbehoͤrde gehoͤrig zu vollziehen und der betreffenden Casse laͤngstens
bis zum 15 Juli jeden Jahres zuzustellen.
§ 5. Hierbei gelren insbesondre folgende Grundsätze:
a.) Es bewendet dabei, daß neue Gehalte und Gehaltszulagen, selbst wenn sie bereits
vom Monat Januar anheben, in dem Jahre, in welchem sie dem einmonatlichen
Abzuge unterliegen, zum Jahresbeitrage nicht beizuziehen sind.
b.) Bei denjenigen Dienern, welche vor oder erst mit dem Erhebungsmonate (Au-
gust) in Wartegeld oder Pension versetzt worden sind, ist der in gedachtem Mo-
nat fällige Jahresbeitrag nicht nach der Summe des am Schlusse des abgewiche-
nen Jahres bezogenen reinen Diensteinkommens, sondern lediglich nach dem Be-
trage des Wartegelds oder der Pension zu berechnen, solchenfalls aber bei dem
Pensionszahlamte unmirtelbar einzuziehen.
Jc.) Har ein Diener den Erhebungsmonar selbst nicht erlebt, und ist darum, oder aus
einem andern Grunde, in diesem Monate der bisherige Dienstgenuß desselben wie-
der in Wegfall gelangt, so ist davon der Jahresbeitrag für den Pensionsfonds
überhaupt nicht zu erheben.
d.) Sollte nach der Zeit der- Anfertigung der § 3 und 4 vorgeschriebenen offtciellen
Uebersichten und bis mit Eintritt des Erhebungsmonars (August) mit den betref-
fenden Individuen eine solche Veränderung vorgehen, daß, in deren Folge, ent-
weder der Jahresbeitrag bei der mic der Gehalesverausgabung beauftragten Casse
gänzlich in Wegfall kommt, oder, anstatt der bisherigen Abentrichtung zur Hälftee,
nach § 3 der Verordnung vom 17 Juli 1835, bereits von und mie dem ge-
dachten Erhebungsmonate ab die volle Beitragsverbindlichkeit eintrict, so har da-
rüber durch die Dienst= und resp. Anstellungsbehörde eine nacherägliche Mittheilung
an die betreffende Casse zu erfolgen, damit selbige im erstern Falle mie Innebe-
halcung des Beitrags anstehen, im letztern hingegen das zu wenig Enrrichtete nach-
erheben könne.
e.) Etwanige erst nach Ablauf des Erhebungsmonars in Wirkung trekende Verände-
rungen hingegen bleiben auf die Einrechnung der Jahresbeiträge für das instehende
Jahr ohne Einfluß.