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Gesetzund Verordnung
für das Konigreich Sachsen,
Grs Stuͤck vom Jahre 1837.
—W 26.) Gese 6,
wegen veränderter Bestimmung gewisser, der Hauptcasse der allgemeinen
Straf-und Versorganstalten gewidmeten Zuflüsse;
vom 26sten Juni 1837.
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W5, Friedrich August, von GO„L### Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c. finden Uns, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Nachftehen=
des zu verordnen bewogen:
4. Folgende bisherige Zuflüsse der Hauptcasse der allgemeinen Seraf= und Wer-
sorganstalten, als:
a.) die in den Specialartikeln der Handwerksinnungen von letztern übernommenen
jährlichen Beiträge zu gedachter Casse;
b.) die auf den Poststationen, in den daselbst zum Besten jener Anstalten aufge-
stellten Büchsen, eingehenden Almosengelderz; ·
c.)diejenigenGeldstrafen,-StrafgelderantheileundConsiscationsbeträge,welche,
. nach Vorschrift der Gesetze, bisher zu derselben Casse einzusenden gewesen sind,
kommen vom 1sten Januar 1837 bei Ersterer nicht mehr in Einnahme.
§ 2. Die zeitherigen Innungsbeiträge werden, vom vorbemerkten Zeiepunkie an,
den betreffenden Innungen erlassen und die Einsammlungen auf den Poststarionen finden,
von Bekanntmachung dieses Gesetzes an, nicht mehr statt. Die Postämter haben die in
den aufgestellten Armenbüchsen sich vorfindenden Gelder an die Hauptcasse für Seraf= und
Versorganstalten mittelst tieferscheins einzusenden.
§ 3. Dagegen sind nunmehro alle Geldstrafen, Strafgelderantheile und Conftscations-
beträge, welche, und in so weit dieselben nach bisherigen Vorschriften an die Hauptcasse der
allgemeinen Straf= und Versorganstalten zu verrechnen waren, an die Armencassen desfeni-
gen Orts, wo die Strafe oder Confiscation verwirkt worden, im tandkreise der Oberlau-
sitz aber an die dasige Criminalcasse, einzusenden.
1837. 11