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tragung in das Kirchenbuch zu machen, und die für diese Eincragung jeden Orts ber-
kömmliche oder geordnere Gebühr zu enrrichren.
Dresden, den 31 sten Mai 1837.
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts
und des Innern.
von Carlowitz. Nostitz und Jänckendorf.
Heymann.
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½ 28., Bekanntmachung.
Nochdem das Ministerium des Innern der Feuerversicherungsgesellschaft West of Scot-
land in Glasgow, zu Annahme der, nach 9 7 des Gesetzes, die alkerbländische Immo-
biliar-Brandversicherungsanstale betreffend, vom 14cen November 1835, noch zulässigen
Versicherungen in hiesigen kanden, die geberene Concessson, unter den in der Generalves-
ordnung vom 131en December 1836 feftgesetzten Bedingungen und Beschränkungen, er-
lbeile hat# so wird solches hiermie zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 28sten Juni 1837.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Pursch.
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20.) Verordnung,
die Errichtung des Landesgefängnisses und die bei Einlieferung von Gefange-
nen in dasselbe zu beobachtenden Vorschriften betreffend;
bom 27’ sten Juni 1837.
Ven der in dem Jahre 1833 zusammenberufenen Ständeversammlung ist in den stän-
dischen Schriften, den Entwurf eines allgemeinen Serafgesetzes wegen der Vergehungen
gegen die Gesetze und Verordnungen über indirecte Staarsabgaben betreffend, vom 1f9ren
December 1833, und den Entwurf eines Gesetzes wegen Bestrafung der fleischlichen Ver-
brechen becreffend, vom 21sten December 1833, der Antrag gestelle worden, die in den
beiden genanneen Gesetzen angedroheten Gefängnißstrafen, welche die Dauer von drei Mo-
naken übersteigen, in einem neu zu errichrenden Landesgefängnisse verbüssen zu lassen. In
Folge dieses ständischen Ankrags ist in einem dazu geeigneren Raume des Schlosses Hu-
bereusburg ein Landesgefängniß eingerichrer worden, und es wird dieses hiermir zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, auch allen Justizbehörden die Anweisung ereheile, nunmehr ODiese-
nigen, welchen in Untersuchungen wegen Contraventionen gegen das allgemeine Strafgesetz,
die Vergehungen gegen Gesetze und Verordnungen über indirecte Staarsabgaben betreffend,
vom 21 sten December 1833, und gegen das Gesetz, die Bestrafung der fleischlichen Ver-
gehungen und einiger hiermie in Verbindung stehender Verbrechen berreffend, vom Sten