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Siebenter Abschnitt.
Privatvermögen der Glieder des Königlichen Hauses und
Erbfolge in dasselbe.
* 55. Ueber dasjenige Vermögen, welches der König vor der Gelangung zum
Throne bereits besessen bat, und mie diesem Vermögen ferner erwirbe, steht ihm die freie
Disposition unter den tebendigen und auf den Todesfall zu.
§ 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirk, so wächst dasselbe bei
seinem Ableben dem Hausfideicommiß (§ 20 der Verfassungsurkunde) zu.
5 57. Alles, was der König sonst während seiner Regierung aus irgend einem
Privatrechtscikel erwirbt, fällt bei seinem Ableben ebenfalls dem Hausfideicommiß anheim,
soweit er nicht unter den tebenden darüber verfügt hat.
§ 58. Bei den 9 55 bis 57 erwähnten Verfügungen ist der König an die Vor-
schriften der bürgerlichen Gesetze nicht gebunden.
5* 59. Die übrigen Glieder des Königlichen Hauses sind bei den Dieposstionen über
ihr Vermögen an die Beobachtung der bürgerlichen Gesetze gebunden, nach welchen auch
die Inkestakerbfolge in dasselbe sich bestimmt.
§ 60. Uleber die ihnen angewiesenen Appanagen stehr ihnen eine Oisposition, selbst
in ihrer Linie, ohne Genehmigung des Königs, nicht zu.
Achter Abschnitt.
Von der Regierungsverwesung und den Vormundschaften.
661. Die Wolljährigkeit tritt für den König mit dem zurückgelegten 1 8ten Jahre,
für die übrigen Mitglieder des Königlichen Hauses mit dem 21st8en Jahre ein.
§ 62. Ueber die Regierungsverwesung und die Erzlehung des minderjährigen Ks-
nigs enthält die Verfassungsurkunde 9 9 bis 15 die nöthigen Vorschriften. 1
§ 63. In den Fällen, wo eine Regierungsverwesung stattfindet, kommt auch die
Ausübung der nach gegenwärtigem Gesetze dem Könige zustehenden Rechte dem Regierungs-
verweser zu. , "
§ 64. Der Regierungsverweser hat auf die Dauer seiner Verwaltung, wenn er im
bande residiret, die Wohnung im Königlichen Residenzschlosse, so wie den freien Gebrauch
der Königlichen Hofhaltung, und erhält überdieß zur Bestreitung seines baaren Repräsen-
tationsgufwandes jährlich 50,000 Thlr. — — auf Rechnung der Civilliste des Königs.
§ 65. Die Vormundschaft über die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen, soweit
sie nicht die Regierungsverwesung betriffe, kann durch eine väcerliche Disposition besonders
angeordnet werden.
66. In Ermangelung einer solchen kommr der verwiteweten Königin die Exzie-
bung und die Vormundschaft über das Privgtvermögen ihrer Kinder zu.
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