Gesetz,
das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtli—
chen Streitigkeiten und den Executionsproceß betreffend;
vom 28sten Februar 1838.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
ertheilen, mit Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, uͤber das Verfahren bei Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten und den Executionsproceß
folgende Vorschriften:
J. Allgemeine Bestimmungen.
1. Bedingungen der Vollstreckung.
§ 1. Die Vollftreckung einer über einen privatrechtlichen Anspruch ertheilcen rich-
terlichen Entscheidung, durch welche einem der streitenden Theile zum Vortheil des andern
etwas zu leisten oder zu unterlassen auferlegt worden ist, kann nicht verfügt werden, bevor
das Erkenntniß in seinem ganzen Umfange, oder doch in Hinsicht auf das angesprochene
Gebot oder Verbot in Rechtskraft ergangen ist.
6 2. Ziechtssprüche, wider welche nach den Proceßgesetzen suspensive Rechtsmittel
nicht zulässig sind, werden sofort bei ihrer Publication rechtskräftig.
6 3. Wern sich der Verurtheilte vor Ablauf der zehntägigen Frist dem Erkenntniß
ausdrücklich unrerworfen hat, so ist wider ihn Rechtskraft von dem Zeitpuncte an einge-
treten, da er diese Erklärung bei Gericht abgegeben.
§ 4. Erkenntnisse, in welchen die Verurtheilung von Bedingungen abhängig ge-
macht worden ist, welche der auferlegten teistung oder Unterlassung vorangehen sollen, kann
der Richter niche eher vollstrecken, als bis die Bedingung in Erfüllung gegangen.
& 5. Ist die Verurtheilung einer Parthei durch eine Gegenleistung bedinge, die
gleichzeitig einkreten soll, (z. B. Bezahlung des Kaufgeldes für die abzuliefernde Sache),
so stehet es jedem der Interessenten frei, die Execution des Erkennnisses sofort nach ein-
getretener Rechtskraft zu suchen.
§ 6. Erkenntnisse, welche eine Verurtheilung in eine Unterlassung enthalten, gelan-
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