Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhaͤndig unterschrieben und Unser Koͤnigliches 
Insiegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 19ten Februar 1838. 
Friedrich August. 
25.) Gese tz, » 
die Entscheidung einiger zweifelhafter Rechtsfragen betreffend; 
vom 19ten Februar 1838. 
W##, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
ertheilen zu Beseitigung der bei einigen Rechrsfragen zeither stattgefundenen Zweifel, unter 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, hiermit folgende gesetzliche Enrscheidungen: 
I. Erkenntnisse des Handelsgerichts zu teipzig, nach welchen der Beklagke zu der Er- 
füllung der geklagten Verbindlichkeic in Gemäsheic der Handelsgerichtsordnung vom 21fsten 
December 1682 nach Handelsgerichtsgebrauch anzuhalten ist, sind auch von Gerichten ausser- 
halb Leipzig mittelst persönlichen Arrests des Schuldners zu vollstrecken. 
II. Ourch die Bestimmung des Gesetzes, einige Abänderungen in dem Proceßverfah= 
ren betreffend, vom 27sten October 1834, unter I, ist die Nothwendigkeit des Erschei- 
nens der Partheien vor Gericht in anberaumten Terminen in allen Jällen, wo solches nach 
den proceßgesetzlichen Vorschriften statt finden soll, nicht aufgehoben worden. 
III. Wenn in einem Civilprocesse einer Parthei die teistung eines Eides zuerkanne ist, 
so hat sie denselben in dem anberaumten Schwörungskermine auch im Fall des Nichter- 
scheinens der Gegenparthei bei Vermeidung des angedrohten Rechtsnachtheils zu leisten. 
Es ist jedoch im Fall des Aussenbleibens der Gegenparthei mit Abnahme des Eides bis 
zum Ablauf der Terminszeic anzustehen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In- 
siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 1 9ten Februar 1838. 
Friedrich August. 
« JUNUZTMUthtJakdbvonKoenncritz, 
Letzte Absendung: am Zten Maͤrz 1838. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
   
  
 
	        
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