Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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gen in dieser Hinsicht nur dann erst zur Execurion, wenn der Verurtheilte dem Verbore 
zuwider gebandelk hat. 
2. Gesuch um Anordnung derselben. 
§ 7. Das Gesuch um Execurion ist bei dem Richter der ersten Instanz anzubrin- 
gen. Der Ansuchende hat unter Beziehung auf die ertheilte rechtliche Enescheidung alles 
dasjenige bestimme und vollständig anzugeben, wozu er die richterliche Hilfe in Anspruch 
nimmr. , 
58.WenndasGesuchaufBeitreibungeinerGeldsummegerichtetist,dieentwo- 
der den Betrag der eigentlichen Hauptschuld ausmacht, oder die der Verurtheilte wegen der 
ihm auferlegten Kostenerstattung zu bezahlen hat, ingleichen wenn das Erkenntniß auf 
Leistungen anderer Art gerichtet ist, deren Umfang nur in Gemäsheic einer Zusammen- 
stellung beurtheilt werden kann (z. B. auf die Rückstände eines Naturalauszugs von meh- 
rern Jahren), so har der Ansuchende eine schriftliche Berechnung seiner Forderung einzu- 
reichen, und darinnen eine vollständige klare Uebersicht der gesammten Forderungen an sei- 
nen Gegner zu gewähren, auch in das Verzeichniß der Kosten zugleich diejenigen aufzuneb- 
men, welche etwa durch das Ansuchen selbst erwachsen sind. Die einzelnen Ansätze sind, 
soweit der Richter nicht deren Zuständigkeic ohne besondere Nachweisung zu beurrheilen ver- 
mag, durch die entsprechenden Seellen der gerichclichen oder Privargeten oder andere glaub- 
hafte Belege nachzuweisen. 
3. Nichterliche Verfügung darauf. 
§9. Das Gericht hat ein ganz ungegründetes oder unzeitiges Ansuchen sofort zu- 
rückzuweisen, einzelne Unrichtigkeiten aber, die sich sofore beurcheilen lassen, mictelst Proco= 
colls zu beseitigen. DVon den Kosten hat dasselbe die aussergerichtlichen zu ermäsigen. 
Zu dem Gesammtbetrage aber sind theils die etwa rückständigen Gerichtskosten, welche 
dem Verurtheilten zufallen, theils die Kosten der Ausfertigung auf das Execurionsgesuch 
binzuzubringen. 
§ 10. Die Auflage har das Gericht an den Verurcheilten unrer der Verwarnung 
zu erlassen, daß, wenn derselbe nicht bis zu einem darinnen bestimmten Tage Folge gelei- 
stet haben würde, sodann auf des Gegners Ansuchen die Bollstreckungshandlung vorge- 
nommen werden würde. 
§ 141. Der Ansüchende ist von der Auflage nur durch eine Abschrife derselben in 
Kenneniß zu setzen. 
12. Die Hilfsauflage ist, wenn dringende Verhältnisse nichr eine zeitigere Ber- 
fügung derselben norhwendig machen, innerhalb acht Tagen nach Eingang des Gesuchs zu 
erlassen. 
§ 13. Zu deren Befolgung ist dem Verureheilten eine Frist von vierzehn Tagen 
zu setzen, wenn nicht nach richrerlichem Ermessen eneweder besondere Gefahr im BVerzuge
	        
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