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fägung, alsbald vorzunehmen, oder das etwanige Hinderniß binnen ache Tagen, nach Ein-
gang des Schreibens, dem Proceßgericht anzuzeigen.
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5. Einwendungen gegen die Vollstreckung.
§ 20. Glaube der Verurtheilte die angedrohre Bollstreckung ganz oder zum Theil
abwenden zu können, oder durch die Art und Weise, wie sie der Androhung zufolge ge-
schehen soll, beschwert zu sein, so hat er seine Einwendungen noch vor dem in der Ver-
fügung bestimmten Tage (I 13) dem Gerichte mündlich oder schrifelich anzuzeigen, und
selbige, soweic sie nicht aus den Acten sich ergeben, durch andere, öffenrliche oder Privat-
urkunden sofork nachzuweisen.
§ 21. Die Vollstreckung wird jedoch nur dann abgewendet, wenn der Verurtheilte
darzuthun vermag, entweder
a) daß er den obsiegenden Theil in Gemseheie des Erkenntnisses befriedigt habe, oder
b) daß der Anspruch durch einen nach Bekanntmachung des Urcheils geschlossenen
Vergleich, oder
I) durch einen nach dieser Zeic bewilligten Erlaß sich erledige habe, oder endlich
d) daß ihm ein erst nach dem angegebenen Zeicpuncte entstandener, oder ein bereiks
früher klagbar gemachter, aber erst nach jenem Zeitpuncee in rechrliche Gewißheic gesetzrer
Gegenanspruch zustehe, welcher zur Compensation mic dem Streitgegenstande sich eignet.
Wird eine dieser Einreden vorgeschützt, aber nicht auf die erforderliche Weise (I 20)
dargethan; so ist der Verurkheilte damit zur besondern Ausführung, oder auch, wenn ein
Urkundenproceß vorausging, zur Wiederklage zu verweisen. «
522GegendieArrundWeife,wie»dieVollstreckungangedrohxwordenisi,kann
der Verurtheilte nur in sofern Ausstellungen machen, als das Gericht dabei von dem In—
halte des Erkenntnisses abgewichen ist, oder gegen ausdruͤckliche Vorschriften der Proceß—
gesetze gefehlt hat.
5 23. Ist von dem Verurtheilten eine Einwendung wirklich vorgebracht worden,
so hal das Gericht die Zulässigkeik derselben, nach Maasgabe vorstehender Bestimmungen
(§ 21, 22) zu prüsfen. Wird sie unzulässig befunden, so ist dies, mic Angabe des Grun-
des, zu den Acken zu bemerken, und dem Verurtheilten durch Mittheilung einer Abschrife
des Prokocolls bekannt zu machen.
& 24. Erscheint hingegen der Einwand nicht soforc verwerflich, so ist der obstegende
Theil, wenn er sich persönlich anmeldet, davon in Kenneniß zu setzen und zur Erklärung
darüber, insonderheit auch über die zum Erweise erwa beigebrachten Privaturkunden, auf-
zufordern.
Wenn sich zufolge dieser Erklärung die Einrede als begründet darstelle: so ist init
der Vollsireckung anzustehen, und der deshalb gefaßte Beschluß dem Ansuchenden sofort zu
eröffnen. Wird aber durch die Erklärung desselben (z. B. durch Bestreicung der Aecht-