Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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richts fuͤr unbegruͤndet erklaͤrt, so hat das Untergericht sofort nach Bekanntmachung der 
entscheidenden Verordnung die aufgeschobene Vollstreckungshandlung auf Ansuchen des 
Berechtigten ohne Weiteres vorzunehmen. 
Befindet uͤbrigens das Obergericht, daß die Appellation lediglich zur Verzoͤgerung der 
Sache eingewendet worden ist, so hat dasselbe den Appellanten mit einer angemessenen Geld- 
oder Gefaͤngnißstrafe zu belegen. 
.— Kosten. 
6§ 34. Die Kosten der Vollstreckung eines Erkenntnisses hat der Verurtheilte zu be- 
zahlen. Der Ausbringer hat zwar diese Kosten beim Gericht zu verlegen, es ist aber die 
Vollstreckung von der teistung des Verlags nicht abhängig zu machen. Wenn beim Woll- 
streckungsverfahren Streitigkeiten entstehen, welche einer richkerlichen Erörterung bedürfen 
( 24), so sind in Ansehung der hierdurch veranlaßten Kosten die über Proceßkosten im 
Allgemeinen bestehenden Grundsätze zu befolgen. 
8. Geldstrafen. 
§& 35. Wenn in dem zur Erecution gelangenden Erkenntnisse Geldstrafen bestimmt 
sind, bei welchen dem Verurtheilten etwas zu leisten auferlege worden ist, so ist die erfke 
Auflage unter Androhung des im Erkenntnisse ausgesprochenen Satzes zu erlassen, auch 
wenn derfelben nicht Folge geleistele worden, die Strafe nach dieser Höhe einzubringen. 
§ 36. Bei ferneren Strafandrohungen, welche der Fichrer zu verfügen har, wenn 
der Perurcheilte der ersten Auflage nicht Folge geleistet, oder einem verbietenden Erkenne- 
nisse zuwider gehandelt hat, ist derselbe nach richterlichem Ermessen mit einer Strafe von 
gleichem, oder nach Befinden höherem Betrage zu bedrohen, bei deren Bestimmung theils 
auf die Wichtigkeit des Streitgegenstandes, theils aber auch auf die besonderen Verhälenisse 
des Verurtheilten das Absehen zu richten ist. 
§ 37. Sobald die Geldstrafe verwirkt ist, hat das Gericht dieselbe, ohne vorgängige 
weitere Verfügung, aus dem Vermögen des Schuldigen durch Auspfändung, oder ein an- 
deres zu Beitreibung von Geldschulden geeignetes gesetzliches Mictel einzubringen. 
38. Wird eine Wiederholung der Auflage bei Geldstrafe nöthig, so ist der bereits 
verwirkre Betrag einzuziehen, ohne den Erfolg der neuen Scrafauflage abzuwarten. 
§ 39. Ist der Betrag einer Geldstrafe aus dem Vermögen des Verpflichteten niche 
zu erlangen, so tritt an die Seelle derselben bürgerliches Gefängniß, wobei einer Geld- 
strafe von sechszehn Groschen Ein Tag Gefängniß gleich zu achten ist. 
5. Aufhebung älterer Bestimmungen. 
§ 40. Die in der erläuterten Proceßordnung zu Tit. 39, § 1, 2, 3, 4 von den 
Worten an: „Da aber re bis: zu immittiren;“ ingleichen 9 5 und 6 enthaltenen Be- 
stimmungen werden aufgehoben. 
Dahingegen sind im Mebrigen, insonderheit was die Art und Weise der Hilfsvoll- 
1838. 13
	        
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