(83)
streckung in unbewegliche Güter betrifft, sowie wegen des Verfahrens bei Versteigerung
von Mobilien und Subhastation von Grundstücken, auch gerichtlicher Verwaltung der
letzteren, die Vorschriften der bereits bestehenden Gesetze zu befolgen.
Es wird aber der in der erläuterten Proceßordnung ad Tit. 39, § 15 als So-
lennität bei gerichtlichen Subhastationen angeordnete öffentliche Ausruf um 10 und um
11 Uhr hiermit auedrücklich aufgehoben; vielmehr ist in Ansehung des Verfahrens bei
Subhastationen lediglich dem Mandate, die Subhastation der Ritter= und anderen Gü-
ter, auch Erlegung des Liciti betreffend, vom 26sten August 1732, enthaltenen Be-
stimmungen nachzugehen, auch künftig der ad Tit. 39, 9 12 der erläuterten Proceß-
ordnung vorgeschriebene, von 14 Tagen zu 14 Tagen zu wiederholende öffentliche Aus-
ruf der bevorstehenden Subhastationen, sowie das 9 9 ebendaselbst angeordnete zweima-
lige Verlesen und Ausrufen der Auctionen niche mehr erforverlich.
10. Verfahren mit dem Erlös.
6§ 44. ODas von dem Ersteher eines Grundstücks zum gerichtlichen Deposscum ein-
gezahlte Kaufgeld ist zur Befriedigung des Gläubigers zu verwenden. Jedoch ist mit
der Auszahlung des Geldes an denselben anzustehen, wenn die dem Gericht bekannten hy-
pothekarischen Forderungen, deren dingliche Rechte durch die Subhaftarion erlöschen, in
ihren Anspruchen verletze werden würden.
11. Verfahren beim Haudelsgericht und in Wechselsachen.
§ 42. An dem beim Handelsgericht üblichen Vollstreckungsverfahren, sowie über-
baupt an dem processualischen Verfahren in Wechselsachen wird durch dieses Gesetz etwas
nicht geänderk.
II. Besondere Bestimmungen.
1. Vollstreckungsverfahren wegen vorzunehmender Handlungen.
a) BZahlung einer Geldschuld.
a) Zahlungsauflage.
§ 43. Soll Jemand zu Bezahlung einer Geldschuld angehalten werden, so ist ihm
die übergebene Schuldberechnung (I 8), nachdem das Geriche sie geprüft, ergänzt und
nöthigen Falls berichtigt hat (§ 9), in Abschrife mitzurheilen und die Bezahlung des
festgestellten Becrags mit der Androhung aufzulegen, daß ausserdem von seinem Verms-
gen soviel, als zu des Gläubigers Befriedigung erforderlich ist, werde in Beschlag ge-
nommen werden.
b) Befriedigungsmittel.
§44. Alle Bestandtheile des Vermögens des Schuldners, soweik es zu seiner freien
Verfügung steher, und soweit nicht diehfalls die 9 46, 49, 64 angegebenen Ausnah-
men eintreten, sind als Gegenstände der Hilfsvollstreckung zu betrachten.