Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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dergelegt sind, um damit eine Sicherstellung wegen eines Anspruchs des Schuldners 
an sie zu bewerkstelligen, oder deren Auszahlung und Ausantwortung an selbigen von 
dem Austrage eines Processes oder einer andern Bedingung abhaͤngig ist, sind an sich 
kein Gegenstand der Hilfsvollstreckung, vielmehr können dergleichen Gegenstände auch wi- 
der den Einspruch des Gläubigers an den Schuldner des Schuldners zurückgegeben wer- 
den. Wenn aber die Hilfe in die Forderung selbst, wegen deren das Depositum bestelle 
ist, vollstreckt worden, so ist, sofern der Proceß zum Wortheil des Schuldners rechts- 
kräftig entschieden, oder die Bedingung in Erfüllung gegangen ist, bei deren Einrritt 
der Verabfolgung an den Schuldner kein Hinderniß weicer im Wege stehet, das De- 
posiltum zu Befriedigung des Gläubigers zu verwenden. 
in Diensteinkommen. 
* 68. Wegen der Hilfsvollstreckung in Oiensteinkommen, Warkegeld und Pension 
bewendet es bei den bereits besonders ertheilcen gesetzlichen Bestimmungen. 
In Ansehung der dem Oberhurkenamte und den Bergämtern untergebenen Berg- 
und Hürtenarbeiter wird jedoch hierdurch Folgendes festgesetze: 
a) das baare Wochenlohn der in ganzer oder halber Arbeit stehenden Berg= und 
Hüttenleute, mit Einschluß der Steiger, darf nur zum zwölften Theile, und der Gna- 
dengehalt der in sogenannten Berg= oder Hürtenknappschaftsalmosen stehenden Arbeiter 
nur zum achtzehnten Theile mit Beschlag belegk werden, ohne daß dabei der Enrstehungs- 
grund der Forderung einen Unterschied macht. 
b) tediglich bei Unterhaltsgeldern für Kinder darf der ohnabzug bis zu dem Be- 
trage von wöchentlich 6 gr. oder monatlich 1 Thaler erhöht werden. 
Uebrigens ist es den Berg= und Hüctenarbeitern zwar unverwehre, freiwillig ssch hoͤ- 
heren ohnabzügen, als den gesetzlich bestimmren, zu unterwerfen; zur Rechtsbefkändigkeie 
einer solchen Derwilligung ist jedoch die Genehmigung der dem Schuloner vorgesetzten 
Berg= oder Hüttenbehörde erforderlich. 
§ 69. Wird durch die Hilfsvollstreckung nicht soviel erlangt, daß von dem Erlös 
die Forderung des Ausbringers und die Gerichtskosten, welche durch den Proceß veran- 
  
*) Vergleiche, rücksichtlich der zum Hofstaate gehörigen Personen, das Mandat, die Beschränkung 
der den Gläubigern Königlicher Diener an deren Diensteinkommen einzurdumenden Rechte be- 
treffend, vom 1 Sten Juni 1823, (Gesetzsammlung S. 93) — wegen der Militärpersonen, 
die Ordonnanz vom 19#ten Juli 1828, Th. II, § 83 (Gesetzsammlung S. 166) und das 
Gesetz, die Pensionen der Militärpersonen und deren Hinterlassenen berr., vom 1 v#ren Decem- 
ber 1837, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, S. 11) — wegen der gesandt- 
schaftlichen Personen, das Mandat, die Inhlbiklon gesandtschaftlicher Gehalte bekreffend, vom 
20sten Mai 1829, (Gesetzsammlung S. 101) — und wegen der Civilstaatsdiener, das 
Gesetz, die Verhälenisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 7cen März 1835, 12, 35 
und 45 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 175, 188 und 191).
	        
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