Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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rechtigten zu leistenden Schätzungseid sofort festzustellen, und von dem Verpflichteten als 
Geldschuld (I 43 flgd.) einzubringen. 
Wähle der Berechtigte den Gefängnißzwang, so ist der Verhaftete während des Ar- 
rests auf eigene, oder nöthigen Falls auf Kosten des Gerichts, zu verpflegen. Ist der 
Gefängnißzwang sechs Monate lang vergeblich angewendet worden, oder trägt der Berech- 
tigte noch früher auf Wiederaufhebung desselben an, so ist der Verurtheilte zwar der Haft 
zu enrlassen, bleibe jedoch in beiden Fällen seinem Gegner zur Entschädigung verpflichtet. 
Zu dem Gefängnißzwange darf auch in dem Falle verschricten werden, wenn der Ver- 
pflichtete die vorher vom Berechtigken erwählte Entschädigung zu leisten nicht vermag. 
Bei dem Zwangsverfahren in Ebesachen sind die bestehenden besonderen Vorschriften 
noch fernerbin zu beobachten. 
c) wegen Ausantwortung einer beweglichen Sache, 
72. Soll der unterliegende Theil dem obstiegenden einen bestimmten beweglichen 
Gegenstand herausgeben, so ist ihm die Ablieferung desselben mit der Andeutung aufjule- 
gen, daß er ihm im Unterlassungsfalle gerichtlich werde weggenommen werden. Oiese Weg- 
nahme hat das Gericht nach Ablauf der gesetzten Frist auf Ansuchen zu verfügen. 
73. Wird die Sache bei dem Verpflichteren niche aufgefunden, so kann der ob- 
siegende Theil den Wereh derselben und den Berrag seines etwanigen Ineeresse eidlich ange- 
ben, und die angezeigte Summe als Geldschuld vom Gegner einbringen lassen. 
Amuch steht ihm frei, von tetzterem zuvor die eidliche BVersicherung zu verlangen, daß er 
nicht wisse, wo die Sache anzutreffen sei. 
Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten, so hat der obstegende Theil die Wahl, 
ob er diesen auf Herausgabe derselben belangen, oder die Vergütung des Werths der Sache 
und seines Interesse auf die angegebene Weise von dem Verurtheilten fordern will. 
§ 74. Ist Jemand verurtheile, seinem Gegner eine oder mehrere nur der Gartung 
nach bestimmte bewegliche Sachen, (genus, z. B. eine Kuh, zehn Stück Schgafe und der- 
gleichen) oder eine Quantität verbrauchbarer Sachen (z. B. zehn Scheffel Korn) zu lie- 
fern, so hat ihm das Gericht aufzulegen, daß er binnen einer gewissen Frist die Sachen 
in der durch das Erkenntniß bestimmten Beschaffenheit abgebe. Geschiehrt dieß nicht, so 
ist, wenn er dergleichen Sachen besitzt, die in der Entscheidung angegebene Stückzahl oder 
Quanrität ihm gerichtlich abzunehmen und dem Obsiegenden zuzustellen. Besitze aber der 
Verpflichtete solche Sachen nicht, so kann der Berechtigte darauf antragen, daß der Werch 
durch Sachverständige ermirtell, oder wenn dieß nicht chunlich, er zur eidlichen Angabe des 
Werths und seines Interesse zugelassen werde, und ist der Betrag sodann vom Schuldner 
einzubringen. 
§ 75. Soll der Sachfällige eine Gesammeheic beweglicher Sachen, wovon die ein- 
zelnen Gegenstände weder dem Obsiegenden noch dem Gericht bekanne sind, G. B. die zu
	        
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