(92)
dem Nachlasse eines Verstorbenen gehoͤrigen Mobilien) ausantworten, so ist ihm aufzuge—
ben, zugleich ein Verzeichniß derselben, dessen Richtigkeit er erforderlichen Falles eidlich zu
bestaͤrken im Stande, anzufertigen, und ihm in Gemaͤsheit desselben die Herausgabe, mit
Einraͤumung einer angemessenen Frist, aufzulegen. Wird die Auflage nicht befolgt, so ist
der obsiegende Theil zur eidlichen Anzeige und Schätzung der vom Gegner herauszugeben-
den Gegenstände zuzulassen, und der angegebene Betrag als Geldschuld beizutreiben. Es
stehr jedoch auch dem Berechtigten frei, zuvor auf Gefängnißzwang anzutragen, welchen
das Gericht, wenn der Verpflichtete einen befriedigenden Grund seiner Weigerung anzuge-
ben nicht vermag, unter der 9 71 vorgeschriebenen Zeicbeschränkung zu verfügen ermäch-
tigt ist.
d) wegen Abtretung eines Grundstücks.
§ 76. Dem zu Abtrecung eines Grundstücks Verurtheilten hat das Gericht die Be-
folgung des Erkennenisses unker der Verwarnung aufzulegen, daß ausserdem der Säumige
aus dem Besitze des Grundstücks gesetzt und sein Gegner in selbigen werde eingewiesen
werden.
§ 77. Die Vollflreckung selbst geschieht, wenn ein mie Gebäuden nicht versehenes
Grundstück abzutreten ist, lediglich dadurch, daß das Geriche unter der Erklärung, es
werde der bisherige Inhaber des Besitzes entsetzt, den obsiegenden Theil in das Grundstück
an Ort und Sitelle einweiset.
8 78. Betrifft die Vollstreckung ein Wohnhaus oder anderes Gebäude, so werden
die darin befindlichen Sachen des Verurtheilten, die nicht zu dem Hause gehören, und nichr
elwa dem Erkenntnisse zufolge darin zurückzulassen sind, herausgeschafft, und der zur Ab-
tretung verurtheilte Besitzer wird, wenn er es bewohnt, nebst den Seinigen nöthigen Falls
mit Gewalt herausgebracht. Der obsiegende Theil aber wird in den Besitz des geräum-
ten Hauses, mie Uebergabe der etwa darin zu lassenden Mobilien eingeführt.
§ 19. Ourch die Abwesenheit des Verurtheilten wird die Heraussetzung seiner Sa-
chen und die Einweisung des Gegners nicht verhindert. Es ist aber, wenn weder der Her-
ausgewiesene selbst, noch ein Stellvertreter desselben für die Berwahrung der herausgeschaff-
ten Sachen sorgt, der Polizeibehörde hiervon unverzügliche Anzeige zu machen.
§ 80. Oie vorstehenden Bestimmungen (§ 76 bis 79) sind auch dann anzuwen-
den, wenn jemand nicht zur Abtretung, sondern nur zur Räumung eines Grundstücks
oder eines darin befindlichen Behälenisses verurtheilt worden ist, jedoch mit dem Unterschiede,
daß solchenfalls blos die Heraussetzung des Inhabers, nicht auch die Einweisung des Geg-
ners anzudrohen und zu vollziehen ist.
2. Vollstreckungsverfahren wegen Unterlassungen.
81. Wenn der sachfällige Theil verurtheile ist, etwas zu unterlassen, so ist, wenn
auf die Uebertretung solchen Verbocs nicht in dem Erkenntniß selbst eine bestimmte Strafe
147