Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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gesetzt worden, allemal anzunehmen, daß durch die erste Zuwiderhandlung eine Strafe von 
5 Thalern verwirkt worden. 
§ 82. Der obsiegende Theil hat daher bei dem Gesuch um Erecution sich auf die 
Handlung zu berufen, welche dem Erkenntniß zuwider verübe worden ist. Der Richter 
hat darauf die Richtigkeit der Anzeige, wenn solche nicht ausreichend bescheiniger worden 
ist, summarisch zu erörtern. Findet das Gericht die Anzeige gegründet, so hat dasselbe die 
verwirkte Geldstrafe von dem Verurtheilten einzuziehen und ihn für den Fall eines noch- 
maligen Entgegenhandelns mit einer Strafe von gleichem, oder nach Befinden höherem 
Betrage zu bedrohen. Bei jeder ferneren Uebertretung ist dieses Verfahren zu wiederholen. 
83. Wenn durch die unternommene Handlung zum Nachtheil des Berechtigten et- 
was verändert wird, so ist dem Verurtheileen im Strafverbote zugleich die Herstellung des 
vorigen Justandes aufzugeben. 
Unterbleibt diese Handlung binnen der dazu eingeräumten Frist, so hat das Gericht an- 
zuordnen, daß sie auf Kosten des Verpflichteren bewirkt werde, und es kommen alsdann 
die 99 70, 71 ertheilten Bestimmungen zur Anwendung. Dabei bleibt dem Berechtigten 
vorbehalken, den Betrag des Schadens, der ihm durch das Unrernehmen des Gegners 
etwa sonst noch verursacht worden ift, gerichtlich feststellen und beicreiben zu lassen. 
§ 84. Bei wiederholter Uebertretung des Serafverbots ist dem Gericht verftatter, 
den Ungehorsamen auf Ansuchen des Beeinträchtigten zu Bestellung einer Caution anzu- 
halten, welche hinreicht, um für zu besorgende fernere Uebertrerungsfälle die Einbringung 
von Kosten, Strafe und Schadenbetrag zu sichern. 
Wird in der Folge auf Wiederaufhebung der geleisteten Sicherheit angetragen, so har 
das Gericht diesen Anerag dem Gegner zur Erklärung mitzutheilen, und nach Abgabe der- 
selben eine der nunmehrigen tage der Sache angemessene Entschliessung zu fassen. 
§ 85. Oie obigen, das Executionsverfahren berreffenden Vorschriften sind auch 
dann anzuwenden, wenn ein anhängiger Civilproceß durch einen vor dem Proceßrichker 
abgeschlossenen Bergleich beendiget worden, und aus diesem gerichtlichen Vergleiche vor 
eben diesem Richter die Hilfsvollstreckung gesuchr wird. 
III. Bestimmungen, den Erecutionsproceß betreffend. 
Fortbestehen des Exeentionsprocesses. 
86. Ausser diesem Falle aber foll der bisher in Sächsischen Landen übliche Erecu- 
tionsproceß, welcher ohne vorgängiges rechtskräftiges Erkenntniß aus öffentlichen, des An- 
erkenntnisses nicht bedürfenden Urkunden zugelassen wird, auch noch ferner angewendet 
werden. 
Der Richter hat auf dergleichen Urkunden, auch wenn sie von einem andern Gerichte 
ausgegangen, sofern der Grund des Anspruchs daraus vollständig erhellec, innerbalb acht
	        
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