Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Tagen eine Auflage auf Befriedigung des Berechtigken, unker der Androhung, daß widri- 
genfalls wider ihn mit der Hilfsvollstreckung verfahren werden soll, zu erlassen. 
Aubringen. 
87. Bei dem Anbringen des Gesuchs sind die 9 7 und 8 gegebenen Bestimmun- 
gen zu befolgen. 
§ 88. Was in dem Anhang der erläuterten Proceßordnung § 4 über die Zulässig- 
keit anderer Beweismittel als der Urkunden zur Darlegung des von Seiten des Klägers 
erfüllten Contracts oder des Eintritts einer Bedingung in Beziehung auf den Executions= 
proceß verfügt worden, leidet auf diese Proceßart keine Anwendung. 
Richterliche Verfügung darauf. 
6* 89. Die Frist zur Klaglosstellung des Ansuchenden ist, wenn der Gegenstand 
nicht geringfügig ist, niche wie oben § 13 bestimmt worden, auf eine 14Altägige, sondern 
auf eine Sachsische Frist zu stellen. 
§ 90. Der Auflage ist niche nur das Anbringen des Gegners, sondern es sind auch 
die Urkunden, auf welchen selbiges beruhr, in Abschrift beizufügen. 
Sie ist übrigens, was die Bestimmung des Umfanges dessen angehe#, was dem Be- 
klagten als seine teistung auferlege werden soll, in der dießfalls § 9, 43, 70, 71, 72, 
74, 75, 76 angegebenen Maase zu erlassen. 
§ 91. In dieser Auflage ist dem Beklagren zugleich aufzugeben, daß, wenn er et- 
wanige Einwendungen gegen Zulässigkeit des Verfahrens überhaupt, oder in Hinsicht auf 
Einzelheiten desselben zu haben glaube, oder in wie fern er dem Suchen des Gegners 
Einreden entgegenstellen wollte, welche auf Thatsachen beruhen, zu deren Beweis er mie 
öffentlichen oder Privaturkunden versehen ist, die dem Gegner zum Anerkennenisse vorge- 
legt werden dürften, er solche bei deren Verlust, noch vor Ablauf der ihm gesetzten Sächsi- 
schen Frist, bei Gericht schrifrlich anzeigen, die Urkunden aber unker der Verwarnung, daß 
solche ausserdem nicht zu beachten, in den Originalien oder doch in Abschrift einreichen solle. 
§ 92. Der Aubringer ist von der erlassenen Auflage durch eine Abschrifr in Kennt- 
niß zu setzen. 
Einwendungen. · 
593.WennvondemBeklagtenindiesemProcesseEinwendungenundEinreden 
indersglbemerktenMaasevorgebrachtwerden,sohatderNichterdaraufEntschlies- 
sung zu fassen, und wenn die Einwendungen ungegruͤndet befunden werden, solches wie 
6 23 verfüge, mit Angabe des Grundes, zu den Acten zu bemerken und beiden Theilen 
eine Abschrift des Protocolls mitzutheilen. 
Verhörstermin. , 
994ErfcheintaberderEinwandnichtsofortverwerflich,so··ist,:unterEinräu--
	        
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