Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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&8. Neue Erfindungen, Einfährungen und Verbesserungen, welche mit einem 
Preise belohnt werden, sollen in der Regel, um die Sache gemeinnätzig zu machen, so- 
weit und in der Art bekannt gemacht werden, als es zu mehrerer Verbreicung derselben 
im Inlande angemessen erscheint. Nur in Fällen, wo der Zweck auch ohne eine solche Veröffent- 
lichung genügend erreicht werden kann, oder dem Preisbewerber sonst aus billigen Rück- 
sichten die Geheimhaltung zugesagt wird, soll nach Ermessen des Ministeril für immer, 
oder für eine gewisse Reihe von Jahren, eine Ausnahme hiervon bewilligt werden. 
Wenn der Ansuchende, nach erfolgter Mitcheilung an die Behörde, um das Geheim- 
niß seiner Ersindung zu bewahren, vor Empfang des Preises, auf diesen wiederum ver- 
zichtek, so wird von allen, um die Sache wissenden Beamten die strengste Berschwiegen- 
beit beobachter werden. 
9. Auszeichnungen anderer Art, sowie Belohnungen für nachstehend nicht bemerkre 
gLeistungen, sind bei vorzüglichen Verdiensten um andwirthschaft und Gewerbe durch diese 
Bekannemachung nicht ausgeschlossen. 
Insbesondere wird dadurch an den sonstigen Bestimmungen in der wegen Beförderung 
der landwirthschaftlichen Industrie unterm 30sten Juni 1836 erlassenen Bekanntmachung 
des Ministerit des Innern nichts geänderk, vielmehr behält dieselbe in allen Puncten auch 
künftig bis auf Weiteres Gültigkeik. 
5 10. Die erfolgte Zuerkennung einer Prämie soll jedesmal durch die teipziger Zei- 
tung bekannt gemacht werden. 
II. Preisaufgaben. 
11. Es werden auf die Jahre 1838, 1839, 1840, 1841, 1842 und 1843 
folgende Preisaufgaben ausgesetzt. 
A. Jür Landwirthschaft und Produckengewinnung aller Arl. 
Landwirthschaftliche Maschinen. 
6 12. Für die Erfindung eines neuen Ackergeräthes, oder einer andern, zur Ver- 
besserung und Vervollkommnung der tandwirthschaft dienenden Maschine, die z. B. bei 
dem Ackern, Säen, Eggen, Erndten, Dreschen, ingleichen bei der Viehzucht, dem Brauen 
und Branntweinbrennen, oder bei andern hauswirthschaftlichen Gewerben mit Erfolg an- 
gewendet werden kann, 
50 — 300 Thlr. —= —. 
und eine verhältnißmäsige Belohnung für denjenigen Landwireh, welcher in jedem Amte 
nach dem Erfinder der erste ist, der von solchen, mit Prämien belohnten Erfindungen ei- 
nen nützlichen Gebrauch macht. 
1838. 15
	        
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