Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Auffindung von Erdarten. 
3. a) Für die Auffindung und Ausbringung zur Düngung brauchbaren Mergels, 
50 — 200 Thlr. — — . 
b.) Für die Auffindung und nachhaltige Bearbeitung eines Kalksteinlagers im 
Budissiner Kreiedirectionsbezirke, 
200 — 500 Thlr. — —. 
Anmerkung. Für die Aufsindung von Steinkohlen in solchen Ge- 
genden oder Fluren, wo sie noch nicht vorgekommen sind, Prämien aus- 
zusetzen, hat zwar nicht angemessen geschienen, da die Bearbeitung des aufge- 
fundenen tagers selbst lohnend genug sein würde, um jede Prämie zu erspa- 
ren. Oagegen ist aber, in Erwägung der besondern und allgemeinen Wich- 
tigkeit der Sache, das Ministerium des Innern bereic, zu der Veranstaltung 
von Bohrversuchen, nach Befinden selbst zu zweckmäsigen Versuchsbauen auf 
fossiles Brennmakterial, nach vorgängiger Erörterung, Beihülfen aus den ge- 
eigneten Fonds zu bewilligen. 
Flachsbau. 
§ 14. Für Ausfindigmachung eines neuen, zweckmäsigen, und gegen das bisher 
übliche, niche kostspieligern Verfahrens beim Rösten, Brechen und Zubereiten des Flachses, 
insbesondere aber eines solchen chemischen Processes, durch welchen der Flachs sogleich nach 
seiner Reife alle diejenigen Veränderungen erleidet, welche nörhig sind, um ihn zu einer 
guten und vollkommnen Bleiche vorzubereiten, wobei mithin der ganze Röstproceß über- 
flüssig und der Bleichproceß selbst abgekürze würde, je nachdem die Erfindung sich bloß 
auf die bessere Zubereitung des bereits gebrochnen Flachses, oder auf die Röste selbst, 
und deren Vermeidung beziehe, 
50 — 500 Thlr. — — . 
Hopfenbau. 
§45. Für jedes Schock Hopfenstöcke, welches zur arbeitenden Klasse gehörige Be- 
sitzer kleinerer Grundstücke neu angelege haben, sobald die Ausführung der Pflanzung nach 
dem Ermessen des landwirthschaftlichen Comité vollständig und zweckentsprechend erfolgtk ist, 
— “ S gr. — -5ß, 
und wenn damit die Urbarmachung zeither wenig benutzter Raͤume verbunden war, nach 
Verhaͤltniß des dabei startgefundenen Aufwandes, 
—-12 — 16gr. —-. 
1.) Wer zu der Anlegung von Hopfenpflanzungen die Unterstuͤtzung der Regierung 
in Anspruch nehmen will, har seine Abssche drei Monate zuvor dem landwirth- 
schaftlichen Bezirkscomicé anzuzeigen.
	        
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