Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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2.) Die Comités haben sich über die Ausführbarkeit und Möützlichkeit der Anlage 
auf zuverlässige Weise, sedoch ohne daß dadurch dem Bittsteller ein Kostenauf- 
wand verursacht wird, Ueberzeugung zu verschaffen. " 
O3.) Auf Grund der letztern soll sodann dem Unternehmer die erforderliche Anzahl von 
Hopfenpflanzen der besten Sorten durch die Comités, soweit solches irgend 
thunlich, unentgeldlich verabfolgk werden. 
:) Wer Hopfenpflanzen erhalten hat, verbindee sich durch die Annahme, den ihm 
binsichtlich der Pflanzung ertheilt werdenden Vorschriften pünktlich nachzukommen. 
Wiesenbewasserungen. 
§ 16. Fir die zweckmäsige Ausführung der ersten Wiesenbewässerungsan- 
lagen in denjenigen Gegenden des kandes, wo dergleichen Anlagen weniger bekannt find, 
je nach Maasgabe der gehabten Schwierigkeiten und des Erfolgs, 
10 — 25 Thlr. —= — . für jeden Acker Wiese. 
Der höchste Satz der Prämie setzt jedenfalls vollständige Planirung des Wiesenbo- 
dens voraus. Wird jedoch die Bewässerung nicht mittelst des natürlichen Gefälle, son- 
dern durch künstliche Wasserhebung bewirkt, so erhöht dieß den Anspruch, und kann so- 
gar in besendern Fällen eine, den Satz von 25 Thalern —. — = für den Acker noch 
Übersteigende, ausserordentliche Prämie begründen. 
Weinbau. 
§ 17. a) Dem, seinen Berg selbst bearbeikenden Weinbauer, welcher die nach- 
benannten Rebensorten, als Ruländer (beingrauer), Burgunder (Gurblauer), Oyl= 
vaner, Schönfeiler, Kleinbrauner, Gurblanker und Ortlieber aus Schnittholz mie wenig- 
stens 1000 Stück angebaut, oder der seinen Berg, nach Ausrottung der schlechten Wein- 
sorten, besonders des Elbingers, mie mindestens 1000 Stück gesunden zweilährigen 
Würzlingen oder Stöcken veredelt und neu anlegk, bei mehrern Concurrenten in einem 
Jahre aber, demjenigen, der die mehrsten Würzlinge vorräthig und die stärkste Culeur 
ausgeführt hat, 
100 — 200 Thlr. — —. 
und 
b) demjenigen Weinbergsbesitzer ohne Unterschied, welcher von vorstehenden Trauben- 
sorten eine Quantität von mindestens 1000 Stäck gesunden Würzlingen vorräthig und 
durch öffentliche Bekanntmachung zum Verkauf um angemessene Preise gestellt hat, vor- 
ausgesetzt, daß die Rebschule zwei Jahre alt sei, 
50 — 100 Thlr. — — = 
Seidenzucht. 
& 18. a) Demsenigen Seidenzüchter, der in den Jahren 1838 und 1839 zu- 
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