Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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oder sonst ausgezeichnet haben, auf Ancrag der landwirthschaftlichen Bezirkscomites, öf- 
fentliche Belobungen, Medaillen in Silber oder Gold, nach Befinden auch Geldpraͤmien von 
25 bis 300 Thlrn. —. —.. 
(Bergl. die Bekanntmachung des Ministerii des Innern vom 30sten Juni 1836, 
unter 4). 
Anmerkung. Urbarmachung von Wüstungen eignet sich nur dann zu einer Beloh- 
nung, wenn davon 
a) vor Angriff des Unternehmens dem landwirthschaftlichen Comite Anzeige ge— 
schehen ist, und dasselbe von solchem für zweckmäsig und räthlich anerkannt 
worden, auch 
b) der Gegenstand überhaupk, insbesondere als Beispiel für Andere, von Wichtig- 
keit ist. 
.) Jür Bauwesen. 
Fertigung von Dachziegeln. 
& 21. Jür die Fertigung besserer Dachziegel, als die gewöhnlichen, im Grossen, 
300 Thlrr. — —. 
Um auf den Preis Anspruch zu machen, wird erfordert „daß die Dachziegel entweder 
nicht uͤber 14 Zoll stark sind, und daher, bei groͤsserer Leichtigkeit, guten Dachziegeln ge— 
woͤhnlicher Art an Guͤte und Haltbarkeit wenigstens gleichkommen, oder, daß sie mit vor— 
zuͤglicher Beschaffenheit zugleich auch eine zweckmaͤsigere, ein dichteres Dach bildende Form 
vereinigen. In beiden Faͤllen duͤrfen sie aber im Preise die gewoͤhnlichen Dachziegel nicht 
merklich uͤbersteigen. 
Feuerfichere Bedachungen. 
§ 22. Demsenigen, welcher statt der Ziegel= oder Schieferbedachungen andere nichr 
kostspielige, feuersichere Bedachungsarten erfindekt, 
« 30 — 200 Thlr. — —. 
und für diejenigen, welche dieselben zuerst in einem Umkreise von zwei Stunden in An- 
wendung bringen, nach Verschieden eit der Grösse des damit versehenen Gebäudes, 
15 — 100 Thlr. — — . 
Anmerkung. Für die Auflegung der nunmehr in allen Theilen des andes hinläng- 
lich bekannten tehmschindeldächer werden dagegen Prämien von nun 
an nicht weiter ertheilt. 
Feuerungsvorrichtungen für gewerbliche Zwecke. 
6 23. a) Für die Erfindung einer neuen Vorrichtung, wodurch ein bedeutendes 
Ersparniß an dem, bei Manufactur-, Fabrik= und sonstigen Gewerbsanlagen, einschließlich 
der landwirthschaftlichen, erforderlichen Feuerungsmakerial bewirkt wird, sofern sich der
	        
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