Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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c) Fuͤr dle umfaͤngliche Herstellung von Strumpfwirker-Nadeln, welche den 
besten vom Auslande bezognen gleich kommen, und dieselben entbehrlich machen, 
50 — 200 Thlr. —- —--. 
d) Fuͤr die fabrikmaͤsige Herstellung geschliffner C.= oder Druck-Wagenfedern, 
die den englischen gleich kommen, 
50 — 100 Thlr. — —.. 
D.) Maschinenbau. 
Mühlenbau. 
§* 30. a) Für die erste Anwendung wesentlicher, in der Gegend noch nicht ausge- 
führter, Verbesserungen des mechanischen Princips und der Construction der Mahlmüh- 
len, je nach der Wichtigkeit, der practischen Bewährung und der Verdienstlichkeie, 
50 —" 500 Thlr. —M2 
b) Für die erste Einrichtung einer Bretmühle, nach englischer Construction, mir 
eisernem Garter und aufzeuge, mice Vorrichtlung zum Einspannen mehrerer Sägeblärter, 
so daß ein gewöhnlicher, Sägeblock von 10 — 14 Zoll Durchmesser auf einmal in Breter 
geschnitten wird, 
300 Thlr. — —. 
c) Für die Anwendung gewalzter Sägeblätter bei den gewöhnlichen Schneidemühlen 
mit einem nicht über ½8 Zoll starken Schnitt, 
5 Thlr. — —. 
für jedes gangbare Sägeblark. 
Kreiselrad. 
31. Für die erste Ausführung eines Kreiselrades, welches sich im mechani- 
schen Effecte und der practischen Anwendbarkeit, verglichen mit den zeicherigen, auf ähn- 
liche Gefälle anwendbaren, Umrriebsmaschinen wenigstens zwei Jahre hindurch vortheilhafe 
bewährt hat, nach Maasgabe der Verdienstlichkeit und BVorzüglichkeit der teistung, 
100 — 500 Thlr. — — . 
Torffresse. 
6 32. Für Herstellung einer Torfpresse oder sonstigen Vorrichtung, um Torf 
in Massen auf mechanischem Wege, ohne Nachtheil für dessen Anwendbarkeir zur Feuerung, 
und ohne den Absatz benachtheiligende Erhöhung des Preises, zu trocknen, 
300 Thlr. .
	        
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