Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(76) 
Der blose Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer Vollmacht, in den Nr. 1 und 2 
genannten Fällen von dem Acceeptanten Sicherheitsbestellung zu fordern, und wenn solche 
nicht zu erhalten ist, Protest erheben zu lassen. 
VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit. 
1. Zahlungstag. 
Art. 30. Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeichnet, so tritt 
die Verfallzeit an diesem Tage ein. 
Ist die Zahlungszeit auf die Mitte eines Monats gesetzt worden, so ist der Wechsel am 
15ten dieses Monats fällig. 
Art. 31. Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung fällig. 
Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossan- 
ten und den Aussteller nach Maaßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung, 
und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Zahlung prä- 
sentirt werden. 
Hat ein Indofsant auf einem Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere 
Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wech- 
sel nicht innerhalb dieser Frist präsentirt worden ist. 
Art. 32. Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Sicht 
oder nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein: 
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Frist; bei Be- 
rechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato zahlbare Wechsel aus- 
gestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme präsentirt ist, nicht mitgerechnet; 
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehrere Monate umfassenden 
Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, an demjenigen Tage der 
Zahlungswoche oder des Zahlungsmonats, der durch seine Benennung oder Zahl 
dem Tage der Ausstellung oder Präsentation entspricht; fehlt dieser Tag in dem 
Zahlungsmonate, so tritt die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein. 
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet. Ist 
der Wechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind 
die 15 Tage zuletzt zu zählen. 
Art. 33. Respecttage finden nicht statt. 
Art. 34. Ist in einem Lande, in welchem nach altem Style gerechnet wird, ein im 
Inlande zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt, und dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel 
nach neuem Style datirt sei, oder ist derselbe nach beiden Stylen datirt, so wird der Ver- 
falltag nach demjenigen Kalendertage des neuen Styles berechnet, welcher dem nach altem 
Style sich ergebenden Tage der Ausstellung entspricht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.