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Art. 8.
Schärfung der Zuchthansstrafe.
Die Zuchthausstrafe beider Grade kann geschärft werden:
1.) durch Dunkelarrest auf eine Zeic von Zwanzig bis Dreisig Tagen ununterbrochen
nacheinander;
2.) durch hartes tager auf Zehn bis Dreisig Tage, jedoch ununkerbrochen nicht länger
als Zwei Tage hintereinander;
3,) durch Entziehung warmer Kost bis zu Drei Monaten, jedoch unter gleicher Be-
schränkung;
4.) bei männlichen Verbrechern, deren teibesbeschaffenheie es gestattec, auch durch kör-
perliche Züchtigung von Dreisig bis Neunzig Ruthenstreichen.
Auf die Anwendung jeder dieser Schärfungsarten und, ob mehrere derselben mit ein-
ander zu verbinden sind, ist jedesmal im Urthel zu erkennen; jedoch dürfen die unter 2
und 4 genannten Schärfungsmittel niemals mic einander verbunden werden.
gebenslängliche Zuchthausstrafe ist niemals zu schärfen.
Art. 9.
Folgen erlittener Zuchthausstrafe.
Wirklich erlittene Zuchthausstrafe ziehr als nothwendige Folge den Verlust aller poliei-
schen Ehrenrechte, der Ehrenzeichen, des Ranges oder Titels, der academischen Würden,
des Staatsdienstes und andrer öffentlicher Aemter, so wie der Advocacur und des Nota—
riaks nach sich.
Gewerbtreibende, einem Innungsverbande angehörige Personen können zwar das Ge-
werbe fortsetzen, oder das Meisterrecht, wenn sie solches noch nicht gehabt, erlangen, dürfen
jedoch den Innungsversammlungen nicht beiwohnen. Nichtsdestoweniger sind sie verbunden,
die üblichen Innungsbeiträge zu enrrichten.
Art. 40.
Arbeitshausftrafe.
Arbeitshausstrafe wird im Arbeirshause verbüst; die dazu Verurtheilren tragen während
ihrer Detenrion daselbst die vorgeschriebene Kleidung, und werden zur Arbeit angehalten.
Art. 11.
Gefängnißstrafe.
Gefängnißstrafen von und unter Drei Monaten sind in den Gerichrsgefängnissen, böher
ansteigende im Landesgefängnisse zu verbüsen.
Insofern die Detinirten im Stande sind, ausfser den Criminalkosten ihren Unrerhale
selbst zu bestreiten, ist ihnen verstattet, sich mic eigner tagerstäcte zu versorgen, eine belie-
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