Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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längern Dauer und jedenfalls nur unfker Befolgung der Bestimmungen Ark. 17 zuerken- 
nen. Ingleichen darf der Richter, wenn nur für die niedrigere Strafart ein Minimum 
bestlmme ist, auch mie der höhern Strafart nicht unter diese bestimmte kürzeste Dauer her- 
abgehen, selbst wenn solches nach Art. 17 zulässig wäre. 
Wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen die ordentliche Strafe auf einen verhältniß- 
mäsigen Theil derselben zu reduciren ist, und dieser Theil das niedrigste Maas der vor- 
geschriebenen Serafart nicht erreicht, so ist auf die zunächst niedrigere Strafart jedoch mit 
Berücksichtigung der verschiedenen Geltung der beiden Serafarten (Art, 53) überzugehen. 
Art. 19. 
Vollzichung der Handarbeitsfstrafen. 
Personen, welche ihren tebensunterhalt durch Handarbeilt gewinnen, kann der Richter 
bei auferlegter Handarbeicsstrafe nach seinem Ermessen die Verbüsung mit Unterbrechun- 
gen gestatten; doch sind dieselben in einer Woche mindestens zu Verbüsung von Drei 
Straftagen anzuhalten. 
Art. 20. 
Vorschriften wegen alternativer Strafen. 
Faßt in einer Untersuchung wegen eines Verbrechens, weshalb auf Gefängniß-, Hand- 
arbeits= oder Geldstrafe, oder auch nur auf Zwei dieser Strafarten alrernativ erkannt wer- 
den kann, der Untersuchungsrichter selbst das Erkenntniß ab, so hat er darin die Strafart), 
welche er in dem vorliegenden Falle für die zweckmäsigste haͤlt, sogleich zu bestimmen; wird 
von einer andern Behörde das Urthel gesprochen, so ist alternativ, jedoch soviel die Geld- 
strafe anlangt, ohne Festsetzung einer gewissen Summe zu erkennen, und es steht sodann 
dem Untersuchungsrichter die Wahl der Strafart zu, welche er dem Verurtheilten sofore 
bei der Publicarion des Erkennenisses bekannt zu machen hat, und wobei Ein Tag Gefäng- 
niß einem Tage Handarbeie und, insofern nicht bei einzelnen Verbrechen ein andres Ver- 
bäleniß vorgeschrieben ist, einer Geldstrafe von Achr Groschen bis zu Einem Thaler, wel- 
chen Betrag der Richter nach den Vermögens= oder sonstigen Verhälenissen des zu Be- 
strafenden festzusetzen hat, gleich zu achten ist. 
Es ist jedoch in allen Fällen, wo Geldstrafen alternariv zulässig fl nd, gegen alle Per- 
sonen, welche in öffentlichen Aemtern stehen, oder in städtischen oder ländlichen Gemeinden 
communliche Ehrenämter bekleiden, das Erkenneniß nur auf Geldstrafe zu richren, und von 
dem erkennenden Richter die Summe nach den obigen Verhältnissen zu bestimmen. W# 
alrernarive Strafen stattsinden, bleibt es dem Ermessen des Untersüchungerichrers überlas- 
sen, die Strafe theilweise auf die eine oder die andere Arr verbüsen zu lassen; eben so ist 
demselben unbenommen, die von ihm gewählte Strafarr auf Vorstellung des BVerurtheilten 
in eine andre gleichstehende und gesetzlich zulässige zu verwandeln.
	        
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